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BFH 16.04.2008 XI R 56/06, StuB 13/2008 S. 526

Umsatzsteuer | Tauschähnlicher Umsatz bei „unentgeltlicher” Überlassung eines Kfz mit Werbeaufdrucken

(1) Überlässt eine Werbeagentur einer Gemeinde ein mit Werbeaufdrucken versehenes Kfz im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes zur Nutzung mit dem Recht, es nach Ablauf von fünf Jahren ohne Zahlung eines Entgelts zu erwerben, liegt eine Lieferung vor. (2) Als Bemessungsgrundlage sind die Anschaffungskosten des Kfz anzusetzen (Bezug: § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, Abs. 9, Abs. 12, § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG).

Praxishinweise: Ein steuerbarer Umsatz liegt auch dann vor, wenn eine Lieferung im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes erfolgt. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn als Entgelt für die Lieferung/Leistung ebenfalls eine Lieferung/Leistung erbracht wird. Im Streitfall lag eine Lieferung an die Gemeinde vor, da dieser die Verfügungsmacht über das Kfz verschafft wurde; sie konnte wie ei...

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