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Erstmalige Anwendung von § 4 Abs. 5 und 6 UmwStG 1995 und Verfassungsmäßigkeit des Inkrafttretens der Vorschrift
(1) § 4 Abs. 5 und 6 UmwStG 1995 i. d. F. von Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom (BGBl I S. 2590, BStBl I S. 928) ist gem. § 27 Abs. 3 UmwStG 1995 i. d. F. von Art. 4 des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom (BGBI I S. 3121, BStBl 1998 I S. 7) mit erstmaliger Wirkung für Umwandlungsvorgänge anzuwenden, deren Eintragung im Handelsregister nach dem beantragt worden ist. Letzteres ist der Fall, wenn ein Umwandlungsvorgang nach dem zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wurde. Dass der Umwandlungsvorgang vor dem notariell beurkundet worden ist und dass der Notar in diesem Zusammenhang beauftragt wurde, die Eintragung im Handelsregister anzumelden, ist unbeachtlich. (2) § 27 Abs. 3 UmwStG 1995 i. d. F. von Art. 4 des Gesetz...