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Abgabenordnung | Anforderungen an einen Verböserungshinweis
Ein Verböserungshinweis wird den Erfordernissen des § 367 Abs. 2 AO nur gerecht, wenn er gegenüber dem Einspruchsführer erfolgt. Ein im Rahmen einer Untätigkeitsklage an das Gericht ergangener Hinweis genügt den Erfordernissen auch dann nicht, wenn das Gericht dem Einspruchsführer den Schriftsatz zur Stellungnahme zugeleitet hat ().