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Einkommensteuer | Inanspruchnahme aus Bürgschaft als Kosten der Betriebsaufgabe
Betriebsaufgabekosten sind entsprechend § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG alle Aufwendungen (Betriebsausgaben), die durch die Betriebsaufgabe veranlasst sind. Ein solcher Veranlassungszusammenhang ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit der Betriebsaufgabe zusammenhängen und subjektiv der Betriebsaufgabe zu dienen bestimmt sind. Eine nachträgliche Veränderung der Aufgabekosten ist zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe zu berücksichtigen. Das gilt nach dem , nv NWB NAAAC-81877, auch für den Fall, dass ein (Mit-)Unternehmer später aus einer von ihm aus Anlass der Betriebsaufgabe bestellten Bürgschaft in Anspruch genommen wird. Die entsprechende Steuerfestsetzung bzw. gesonderte Feststellung ist dann gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern.