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Verfahrensrecht | Keine Vermutung für Vorsteuerabzugsberechtigung einer GmbH qua Rechtsform im Kostenfestsetzungsverfahren
Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen im Kostenfestsetzungsverfahren (§ 104 Abs. 2 ZPO) reicht grundsätzlich die bloße Erklärung des Antragstellers aus, er könne die Beträge nicht als Vorsteuer absetzen. Eine Überprüfung der Richtigkeit dieser Erklärung, die weder glaubhaft gemacht noch sonst irgendwie bekräftigt werden muss, erfolgt dabei – vorbehaltlich ihrer offensichtlichen Unrichtigkeit – nicht (, NZG 2008 S. 110). Aus der bloßen Rechtsform einer GmbH könne (noch) nicht zweifelsfrei auf deren umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft bzw. Vorsteuerabzugsberechtigung geschlossen werden, da die GmbH i. S. des § 2 Abs. 1 UStG ebenso ideelle Zwecke verfolgen oder als umsatzsteuerliche Organgesellschaft fungieren könne. – Anmerkung: Gegen die Festsetzung von Umsatzsteuer, d...