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Wohnungseigentum | Vermietung einer Wohnung an Sozialhilfeempfänger
Der Verwalter einer Eigentumswohnung verletzt seine Pflicht zur Wahrung der Vermögensinteressen seines Auftraggebers durch Auswahl eines finanziell zuverlässigen Mieters nicht dadurch, dass er die Wohnung an einen Sozialhilfeempfänger vermietet, weil für dessen Verpflichtungen das Sozialamt eintritt. Demgemäß ist der Verwalter nicht für einen Schaden verantwortlich (hier: Mehrverbrauch an Wasser infolge eines Defekts am Wasserspülkasten), den die Behörde ausnahmsweise nicht übernimmt ().