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Wohnungseigentumsrecht | Einbau einer Türsprech-/Videoanlage
Die Installation einer Türsprech-/Videoanlage ist jedenfalls dann eine bauliche Veränderung (§ 22 Abs. 1 WEG), wenn die Anlage so eingerichtet ist, dass nach Klingelbetätigung eine Beobachtung des Eingangsbereichs für eine Nachlaufzeit von drei Minuten möglich ist und die Anlage die Möglichkeit bietet, durch nachträglichen Einbau eines Zusatzgeräts die aufgenommenen Bilder dauerhaft aufzuzeichnen. Unerheblich ist, ob die entsprechenden Aufzeichnungsgeräte bereits eingebaut sind oder nicht ().