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Privates Baurecht | Umsatzsteuerpflicht für Mehrkosten wegen Bauzeitverlängerung
Einer Entschädigung für mangelndes Mitwirken des Bestellers bei der Herstellung eines Werks (§ 642 BGB) liegt eine steuerbare Leistung des Unternehmers zugrunde. Diese zusätzliche Vergütung ist Entgelt i. S. von § 10 Abs. 1 UStG und damit Bemessungsgrundlage für den Umsatz. Gleiches gilt für eine gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B zu zahlende geänderte Vergütung. Dagegen gewährt § 6 Nr. 6 VOB/B dem Auftragnehmer einen Schadensersatzanspruch, dem keine steuerbare Leistung zugrunde liegt, so dass hierfür eine Umsatzsteuerpflicht ausscheidet ( NWB QAAAC-73361). Ein Ersatzanspruch aus § 6 Nr. 6 VOB/B ist auch nicht als vergütungsähnlicher Anspruch umsatzsteuerpflichtig. Gezahlte Beträge für Bauzeitverzögerungen enthalten also je nach Anspruchsgrundlage anteilige Umsatzsteuer oder nicht.