Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Keine erweiterte Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO bei Geldtransfers zwischen ausländischer Gesellschaft und deutscher Zweigniederlassung
Nach einem (s. unter www.nwb.de/finanzgericht/NFG/volltexte/2008/Januar/6_K_63_06.doc) besteht bei Geldtransfers zwischen einer zyprischen Limited und ihrer deutschen Zweigniederlassung keine erweiterte Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen nach § 90 Abs. 2 AO. Insbesondere sind weder die hinter den Gesellschaftern stehenden Personen zu benennen, noch die Herkunft der Finanzmittel der Hauptniederlassung nachzuweisen. Dies gilt selbst dann, wenn die Gelder aus strafbaren Handlungen stammen.
I.
Klägerin war eine Limited mit Sitz auf Zypern, die über mehrere unselbständige Niederlassungen in verschiedenen europäischen Ländern, u. a. auch in Niedersachsen, verfügt. Die niedersächsische Zweigniederlassung betrieb zunächst eine Diskothek und einen Gastronomiebetrieb, stellte dann aber wegen der anhaltenden erheblichen Verluste den Geschäftsbetrieb auf die Verpachtung der Räumlichkeiten um. Die Verluste wurden überwiegend durch Geldzuflüsse der Hauptniederlassung auf Zypern finanziert, die diese Zahlungen in ihren Bilanzen als „Darlehen” auswies.
Im Zuge der Veranl...