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Versorgungsleistungen
I. Definition der Versorgungsleistungen
Durch das Jahressteuergesetz 2008 ist das Rechtsinstitut der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen gesetzlich geregelt (bisher Richterrecht) und dabei erheblich eingeschränkt worden. Die Neuregelung gilt für Vermögensübergabeverträge, die nach dem abgeschlossen wurden. Für vor diesem Zeitpunkt vereinbarte Verträge gilt grundsätzlich die alte Rechtslage weiter fort.
Der Begriff der Versorgungsleistungen, wie er von der Rechtsprechung entwickelt worden ist, wurde übernommen.
Versorgungsleistungen sind demnach wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung zur vorweggenommenen Erbfolge; sie können auch auf Verfügungen von Todes wegen beruhen. Sie sind weder Veräußerungsentgelt noch Anschaffungskosten.
Gegenstand dieses Stichworts ist der Sonderausgabenabzug von Versorgungsleistungen, die auf nach dem vereinbarten Vermögensübertragungen beruhen, sowie der Sonderausgabenabzug von Leistungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.
Zum Sonderausgabenabzug von Renten und dauernden Lasten, die auf vor dem vereinbarten Vermögensübertragungen beruhen, vgl. das Stichwort „Renten - Dauernde Lasten”. Zu Unterhaltsleistungen vgl. die Stichworte „Unterhalt” und „Realsplitting”.
KKB/Kanzler, § 10 EStG, 9. Aufl. 2024, NWB
II. Abgrenzung der wiederkehrenden Leistungen
Wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung können sein:
Unterhaltsleistungen,
wiederkehrende Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung oder
Versorgungsleistungen.
1. Unterhaltsleistungen
Unterhaltsleistungen liegen vor, wenn
die wiederkehrenden Bezüge nicht aus den erzielbaren laufenden Nettoerträgen des übergebenen Vermögens gezahlt werden können oder
bei einer unentgeltlichen Übertragung gegen Versorgungsleistungen der Übernehmer das übernommene Vermögen auf einen Dritten überträgt
Sie sind
beim Leistenden steuerlich nicht abzugsfähig (§ 12 Nr. 2 EStG ) und
beim Empfänger nicht zu versteuern (§ 22 Nr. 1a EStG).
2. Wiederkehrende Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung
Wiederkehrende Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung liegen vor, wenn
die Beteiligten zwar nahe Angehörige sind, aber Leistung und Gegenleistung nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen haben und subjektiv von der Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen ausgehen durften, auch wenn Leistung und Gegenleistung objektiv ungleichwertig sind,
die Beteiligten Fremde sind, da dann eine nur in Ausnahmefällen widerlegbare Vermutung besteht, dass bei der Übertragung von Vermögen Leistung und Gegenleistung kaufmännisch gegeneinander abgewogen sind,
ansonsten weder Unterhaltsleistungen noch Versorgungsleistungen vorliegen.
Sie enthalten
eine nicht steuerbare oder steuerbare Vermögensumschichtung und
einen Zinsanteil.
3. Versorgungsleistungen
Versorgungsleistungen liegen vor, wenn
unter nahen Angehörigen Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen und der Übernehmer verpflichtet wird, wiederkehrende Leistungen an den Übergeber zu zahlen (zu den Voraussetzungen im Einzelnen vgl. III.),
der Erblasser durch letztwillige Verfügung einem Vorerben zugunsten eines zum Generationen-Nachfolgeverbundes gehörenden Nacherben für die Dauer der Vorerbschaft wiederkehrende Leistungen und Zahlungen auferlegt und die aus dem übergegangenen Vermögen zu erbringen sind,
unter Fremden der Übernehmer auf Grund besonderer (familienähnlicher) Beziehungen zum Übergeber ein persönliches Interesse an der lebenslangen angemessenen Versorgung des Übergebers hat oder aus anderen Beweisanzeichen eindeutig zu entnehmen ist, dass die Vertragsbedingungen allein nach dem Versorgungsbedürfnis des Übergebers und der Leistungsfähigkeit des Übernehmers vereinbart worden sind.
Sie sind
beim Verpflichteten Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG ) und
beim Berechtigten wiederkehrende Bezüge (§ 22 Nr. 1a EStG ).
Der Wert unbarer Altenteilsleistungen kann seit 2007 am Maßstab der Sachbezugswerte der Sozialversicherungsentgeltverordnung geschätzt werden, soweit deren Anwendung nicht zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führt. Eine Unterscheidung in Bezug auf den Bedarf von Altenteilern und erwerbstätigen Personen ist nicht geboten.