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Grundlagen - Stand: 28.09.2024

Versorgungsleistungen

Michael Meier

I. Definition der Versorgungsleistungen

Durch das Jahressteuergesetz 2008 ist das Rechtsinstitut der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen gesetzlich geregelt (bisher Richterrecht) und dabei erheblich eingeschränkt worden. Die Neuregelung gilt für Vermögensübergabeverträge, die nach dem abgeschlossen wurden. Für vor diesem Zeitpunkt vereinbarte Verträge gilt grundsätzlich die alte Rechtslage weiter fort.

Der Begriff der Versorgungsleistungen, wie er von der Rechtsprechung entwickelt worden ist, wurde übernommen.

Versorgungsleistungen sind demnach wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung zur vorweggenommenen Erbfolge; sie können auch auf Verfügungen von Todes wegen beruhen. Sie sind weder Veräußerungsentgelt noch Anschaffungskosten.

Gegenstand dieses Stichworts ist der Sonderausgabenabzug von Versorgungsleistungen, die auf nach dem vereinbarten Vermögensübertragungen beruhen, sowie der Sonderausgabenabzug von Leistungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.

Zum Sonderausgabenabzug von Renten und dauernden Lasten, die auf vor dem vereinbarten Vermögensübertragungen beruhen, vgl. das Stichwort „Renten - Dauernde Lasten”. Zu Unterhaltsleistungen vgl. die Stichworte „Unterhalt” und „Realsplitting”.

II. Abgrenzung der wiederkehrenden Leistungen

Wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung können sein:

  • Unterhaltsleistungen,

  • wiederkehrende Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung oder

  • Versorgungsleistungen.

1. Unterhaltsleistungen

Unterhaltsleistungen liegen vor, wenn

  • die wiederkehrenden Bezüge nicht aus den erzielbaren laufenden Nettoerträgen des übergebenen Vermögens gezahlt werden können oder

  • bei einer unentgeltlichen Übertragung gegen Versorgungsleistungen der Übernehmer das übernommene Vermögen auf einen Dritten überträgt

Sie sind

2. Wiederkehrende Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung

Wiederkehrende Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung liegen vor, wenn

  • die Beteiligten zwar nahe Angehörige sind, aber Leistung und Gegenleistung nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen haben und subjektiv von der Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen ausgehen durften, auch wenn Leistung und Gegenleistung objektiv ungleichwertig sind,

  • die Beteiligten Fremde sind, da dann eine nur in Ausnahmefällen widerlegbare Vermutung besteht, dass bei der Übertragung von Vermögen Leistung und Gegenleistung kaufmännisch gegeneinander abgewogen sind,

  • ansonsten weder Unterhaltsleistungen noch Versorgungsleistungen vorliegen.

Sie enthalten

  • eine nicht steuerbare oder steuerbare Vermögensumschichtung und

  • einen Zinsanteil.

3. Versorgungsleistungen

Versorgungsleistungen liegen vor, wenn

  • unter nahen Angehörigen Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen und der Übernehmer verpflichtet wird, wiederkehrende Leistungen an den Übergeber zu zahlen (zu den Voraussetzungen im Einzelnen vgl. III.),

  • der Erblasser durch letztwillige Verfügung einem Vorerben zugunsten eines zum Generationen-Nachfolgeverbundes gehörenden Nacherben für die Dauer der Vorerbschaft wiederkehrende Leistungen und Zahlungen auferlegt und die aus dem übergegangenen Vermögen zu erbringen sind,

  • unter Fremden der Übernehmer auf Grund besonderer (familienähnlicher) Beziehungen zum Übergeber ein persönliches Interesse an der lebenslangen angemessenen Versorgung des Übergebers hat oder aus anderen Beweisanzeichen eindeutig zu entnehmen ist, dass die Vertragsbedingungen allein nach dem Versorgungsbedürfnis des Übergebers und der Leistungsfähigkeit des Übernehmers vereinbart worden sind.

Sie sind

Der Wert unbarer Altenteilsleistungen kann seit 2007 am Maßstab der Sachbezugswerte der Sozialversicherungsentgeltverordnung geschätzt werden, soweit deren Anwendung nicht zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führt. Eine Unterscheidung in Bezug auf den Bedarf von Altenteilern und erwerbstätigen Personen ist nicht geboten.

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