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Was gilt für Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen, die nicht § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 2 EStG erfüllen?
Unterschiedliche Ansichten von Verwaltung und Finanzgerichten
Der Sonderausgabenabzug für Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen ist durch das JStG 2008 mit Wirkung ab dem (BGBl 2007 I S. 3150) insoweit eingeschränkt worden, als er nur (noch) bei der Übertragung bestimmter, in § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 2 EStG genau benannter Vermögensgegenstände zugelassen ist. So sind etwa Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung einer vermieteten Immobilie nicht (mehr) zum Sonderausgabenabzug zugelassen. Höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, ob eine „nicht begünstigte“ Übertragung – losgelöst von der Versagung des Sonderausgabenabzugs beim Erwerber – dennoch als unentgeltlich anzusehen ist, wie das FG Bremen in einer nicht rechtskräftigen Entscheidung v. meint (, NWB MAAAH-08773; Wälzholz, DStR 2008 S. 273, 276; Fleischer, ZEV 2007 S. 475, 477). Die Finanzverwaltung hingegen kommt in diesen Fällen zu einem teilentgeltlichen Vorgang ( BStBl 2010 I S. 227, Rz. 57, 69; ebenso Redding, DStZ 2010 S. 445, 450; Geck/Messner, ZEV 2007 S. 373, 375; Risthaus, DB 2010 S. 744, 749; Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 10 Anm. 267). Der nachfolgende Beitrag zeigt anhand von Fallgestaltungen auf, wie sich die beiden unte...