Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Sozialversicherungsrecht | Keine Grundsicherung bei dem Grunde nach bestehendem BAföG-Anspruch
Auszubildende haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II – auch nicht als Darlehen oder Zuschuss –, wenn sie nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähig sind (§ 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II). Bei der Ablehnung der Grundsicherung darf außer Betracht bleiben, dass ein Student zwar BAföG erhalten könnte, eine (weitere) Auszahlung von Leistungen jedoch wegen seines späten Fachwechsels verweigert wird ( B 14/7b AS 36/06 R). Im Streitfall hatte ein Student sieben Semester BAföG bezogen. Im Anschluss an seinen Studienfachwechsel lehnte es das Studentenwerk ab, ihm weiterhin Ausbildungsförderung zu gewähren. Die zuständige ARGE für die Grundsicherung von Arbeitsuchenden lehnte den Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab und sah in den Umständen auch keinen Härtefall, der Leistungen als Dar...