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Die Vor- und Nacherbschaft
Rechte und Pflichten des Vor- und Nacherben
Die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft bringt für die Erben einige Erschwernisse mit sich, die aber zumeist vom Erblasser gerade gewollt sind. Der Beitrag erläutert diese Beschränkungen, die jedoch durch bestimmte Modifikationen abgemildert werden können. Es werden Musterformulierungen für die letztwillige Verfügung vorgestellt. Sodann werden die Rechte und Pflichten jeweils für den Vorerben und den Nacherben aufgezeigt.
Die elektronische Fassung des Beitrags enthält an den entsprechenden Textpassagen Musterklauseln sowohl für die NWB FAAAC-53994 als auch für die NWB PAAAC-53995.
I. Begriff und Zweck
Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe (Nacherbe) wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe (Vorerbe) geworden ist (§ 2100 BGB). Beide beerben den Erblasser, bilden aber keine Erbengemeinschaft. Nach dem Erbfall verfügt der Vorerbe neben seinem Eigenvermögen über ein Sondervermögen, das der Nacherbschaft un- S. 3266terliegt. Beide Vermögensmassen müssen getrennt behandelt werden. Mit dem Nacherbfall geht dieses Sondervermögen von selbst und unmittelbar auf den Nacherben über (§ 2139 BGB). Davor verfügt der (Nach-)Erbe über eine echte Anwartschaft (s. IV, 1). Bei Eintritt der Nacherbfolge durch den Tod des Vorerben kommt es zu zwei Erbfällen: Das Eigenvermögen des Vorerben fällt an dessen gesetzliche oder testamentarische Erben. Das der Nacherbschaft unterliegende Sondervermögen fällt an den Nacherben. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung ist möglich (auch nur bezüglich der Vor- oder Nacherbschaft).