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Arbeitshilfe - Stand: 10.10.2023

Anordnung einer befreiten Vorerbschaft für letztwillige Verfügungen – Muster

Andreas Blunk und Zacharias-Alexis Schneider
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  • Anordnung einer befreiten Vorerbschaft für letztwillige Verfügungen

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Durch die gezielte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft kann der Erblasser den zunächst als Erben Berufenen in seiner Verfügungsbefugnis beschränken. Damit soll bspw. ermöglicht werden, das Vermögen des Erblassers in dessen Familie zu halten. Paradigmatisch ist die Absicherung des Nachlasses gegen Verfügungen des letztversterbenden Ehegatten bei einseitigen Kindern. Weiterhin kann für bestimmte missliebige Personengruppen, wie z.B. Ex-Partner, die gleichzeitig Elternteil eines minderjährigen Abkömmlings des Erblassers sind, oder Schwiegerkinder, die (faktische) Partizipation am Nachlass ausgeschlossen werden.

Wenngleich der Vorerbe mit dem Erbfall in die gesamte Rechtsstellung (Rechte und Verbindlichkeiten) des Erblassers eintritt und er über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände wie ein Vollerbe verfügen kann, führen die Beschränkungen des Vorerben, die die Substanz der Erbschaft für die Nacherben erhalten sollen, dazu, dass der Nacherbe, bei dem die Erbschaft im Nacherbfall anfällt (vgl. § 2139 BGB), regelmäßig als „eigentlicher“ Erbe anzusehen ist. Dingliche Rechtsänderungen sind nach § 2113 Abs. 1 BGB „insoweit unwirksam, als...

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