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Bauten auf fremdem Grund und Boden
I. Bilanzierung
§ 266 Abs. 2 HGB sieht vor, dass Bauten auf fremden Grundstücken im Posten A. II. 1. bilanziert werden. Voraussetzung ist, dass dem Unternehmer das Gebäude zuzurechnen ist.
1. Wesentliche Bestandteile des Grundstücks
Grundsätzlich werden Gebäude, die mit dem Grund und Boden fest verbunden sind, zu den wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks gezählt (§ 94 Abs. 1 BGB) und gehören damit dem Grundstückseigentümer.
2. Erbbaurecht
Besteht für den Unternehmer ein Erbbaurecht an einem fremden Grundstück und errichtet er aufgrund des Erbbaurechts ein Gebäude, wird das Gebäude wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts (§ 12 Abs. 1 Satz 1 ErbbauVO). Der Unternehmer wird also rechtlicher Eigentümer des Gebäudes (WP-Handbuch 2006, Bd. I, Rn. F 166).
3. Wirtschaftliches Eigentum
Errichtet ein Unternehmer ein Gebäude auf einem Grundstück, das einem anderen gehört und an dem ihm lediglich ein obligatorisches oder dingliches zur Fruchtziehung berechtigendes Recht (z. B. Nießbrauch) zusteht, kann er das Gebäude im Regelfall nicht bilanzieren.
Übt ein anderer als der rechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut so aus, dass er den ...