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BBK Nr. 17 vom Fach 16 Gr. A Seite 61

Abschreibung (außerplanmäßige)

Außerplanmäßige Abschreibung ist die Bewertung der Anlagegegenstände mit dem tatsächlichen ihnen am Abschlussstichtag beizulegenden Wert. Diese Abschreibung ist vorgesehen sowohl in der Handelsbilanz und im IAS/IFRS-Abschluss als auch in der Steuerbilanz.

I. Abschreibung

1. Handelsbilanz

Handelsrechtlich ist die außerplanmäßige Abschreibung der Anlagegegenstände wie folgt geregelt (§ 253 Abs. 2 Satz 3 HGB):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Außerplanmäßige Abschreibung (§ 253 Abs. 2 Satz 3 HGB)
Vermögensgegenstände
• abnutzbare Anlagegegenstände
• nicht abnutzbare Anlagegegenstände
Wertansatz
niedrigerer den Vermögensgegenständen
am Abschlussstichtag beizulegender Wert
Abschreibungsgebot/
Abschreibungswahlrecht
vorübergehende
Wertminderung
Abschreibungswahlrecht
voraussichtlich dauernde Wertminderung
Abschreibungsgebot

I. d. R. sind Wertminderungen bei nicht abnutzbaren Anlagegegenständen dauerhaft und bei Finanzanlagen vorübergehend. Bei abnutzbaren Anlagegegenständen wird jede durch besondere Umstände eingetretene Wertminderung aufgrund der planmäßigen Abschreibung spätestens zum Ende der Nutzungsdauer erreicht. Hier müsste daher immer von einer nur vorübergehenden Wertmind...

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Abschreibung (außerplanmäßige)

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