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Arbeitsrecht | Arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz für OHG-Geschäftsführer
Für den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für Organe juristischer Personen und Personengesamtheiten bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG im Wege einer gesetzliche Fiktion, dass diese Personen nicht als Arbeitnehmer gelten, wobei die Organstellung an der Vertretungsbefugnis aus Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag festgemacht wird. Eine solche organschaftliche Vertretung liegt aber zumindest dann nicht vor, wenn die Vertretung lediglich auf einem Geschäftsführervertrag beruht und der Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrag nicht namentlich benannt ist ().