Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zivilrecht | Hinterlegung eines Geldbetrags bei gleichzeitiger Verbindlichkeit gegenüber insolventem Vertragspartner und Haftung gegenüber Finanzamt
Die Erfüllungswirkung einer Hinterlegung bei einer öffentlichen Stelle tritt u. a. dann ein (§ 372 Satz 2 Alt. 2 BGB), wenn der Schuldner infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann. Stehen jedoch mehrere Verbindlichkeiten infrage, deren Erfüllung mehrere Gläubiger aus verschiedenen Rechtsgründen verlangen, berechtigt auch ein unverschuldeter Zweifel des Schuldners über das Bestehen der unterschiedlichen Verbindlichkeiten nicht zur Hinterlegung. Im Streitfall ( NWB XAAAC-39411) war sich der Schuldner – ein Factorunternehmen – im Unklaren darüber, ob er ein zugunsten seines insolventen Vertragspartners bestehendes Guthaben diesem selbst (bzw. dem Ins...