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Sozialversicherungspflicht von Fremdgeschäftsführern
Nach der st. Rspr. des BSG unterliegen sog. Fremdgeschäftsführer einer GmbH regelmäßig der Sozialversicherungspflicht. Zu einer abweichenden Erkenntnis kam jetzt allerdings das Hessische LSG: Geschäftsführer einer GmbH, die aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten weder in organisatorischer oder finanzieller noch in administrativer Hinsicht einem Weisungsrecht unterliegen und die Gesellschaft aufgrund ihres Fachwissens nach ihren eigenen Vorstellungen führen, sind trotz formal anderslautender Vereinbarungen selbst dann als selbständig Tätige einzustufen, wenn sie am Kapital der Gesellschaft nicht beteiligt sind und auch keine familiären Bindungen zu den Gesellschaftern haben ().