Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Erfolgsneutrale Auflösung eines passiven Ausgleichspostens beim Organträger
Veräußert der Organträger seine Beteiligung an der Organgesellschaft, ist ein bei ihm vorhandener besonderer passiver Ausgleichsposten erfolgsneutral aufzulösen (entgegen Abschn. 59 Abs. 5 KStR 1995; R 63 Abs. 3 KStR 2004; Bezug: § 291 Abs. 1, § 302 Abs. 1 AktG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 14, § 17, § 30 Abs. 2 Nr. 4, § 37 Abs. 2 KStG 1996; § 27 Abs. 6 KStG 2002).
Praxishinweise: Das steuerlich zugerechnete und tatsächlich abgeführte Einkommen (bzw. der übernommene Verlust) können differieren. Zur Vermeidung einer doppelten Berücksichtigung von Gewinnen/Verlusten sind deshalb Ausgleichsposten zu bilden, die diese Abweichungen kompensieren. Bilanztechnisch handelt es sich dabei um Posten, die außerhalb der Steuerbilanz des Organträgers festzuhalten sind. Für eine steuerliche Berücksichtigung (erfolgswirksame Auflösung) fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.