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Gewillkürtes Betriebsvermögen bei Einführung der Bodengewinnbesteuerung
(1) Gem. nrkr. NWB AAAAC-24577 (BFH-Az.: IV R 44/06, EFG 2006 S. 1499) konnte ein bilanzierender Landwirt ein zum 1.7.1970 nicht zum betriebsnotwendigen Vermögen gehörendes Grundstück (Brachfläche) nur durch ausdrücklichen Widmungsakt dem steuerverhafteten Betriebsvermögen zuordnen. Für die Überführung in das Privatvermögen bedurfte es vor diesem Stichtag keiner ausdrücklichen Entnahmeerklärung. (2) Hat der Landwirt den Grund und Boden in seine Bilanz aufgenommen, obwohl das Grundstück zum Zeitpunkt der Aufnahme bereits mit einem Wohngebäude bebaut war und insoweit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt worden sind, so fehlt es an einem eindeutigen Widmungsakt mit der Folge, dass die Bilanz durch gewinnneutrale Ausbuchung des Grund und Bodens zu berichtigen...