Zu § 2a des Gesetzes [1]
§ 1e Verfahren bei Unternehmen in Schwierigkeiten [2]
(1) 1Die unverzügliche Mitteilung nach § 2a Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. 2Bei Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes entsteht für den entnommenen elektrischen Strom die Steuer nach dem Steuersatz des § 3 des Gesetzes. 3Besteht die Steuerbegünstigung in einer Steuerermäßigung, gilt Satz 2 nur für den ermäßigten Teil der Steuer. 4§ 1d Absatz 1 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend. 5Sofern der Zeitraum der Schwierigkeiten zwölf Monate nicht überschritten hat, kann auf Antrag eine Steuerentlastung entsprechend § 1d Absatz 2 gewährt werden.
(2) 1Die Versicherung nach § 2a Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. 2§ 1d Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. 3Steuerentlastungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes sowie die Steuerentlastungen nach den §§ 12c, 12d und 14a dürfen nur gewährt werden, sofern sich das Unternehmen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht in Schwierigkeiten befand.
(3) Zur Umsetzung des § 2a Absatz 2 des Gesetzes können Verwaltungsakte mit einer Nebenbestimmung nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.
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WAAAC-42316
1Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. VO v. (BGBl I S. 84) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: § 1e Überschrift und Abs. 3 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 84) mit Wirkung v. ; Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 856) mit Wirkung v. ; Abs. 2 i. d. F. der VO v. (BGBl 2024 I Nr. 445) mit Wirkung v. .