StromStV § 11

Zu § 9 des Gesetzes [1]

§ 11 Pflichten des Erlaubnisinhabers [2]

(1) 1Der Erlaubnisinhaber hat ein Belegheft zu führen. 2Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(2) 1Der Erlaubnisinhaber hat Aufzeichnungen über die im Kalenderjahr steuerbegünstigt entnommenen Strommengen zu führen sowie die steuerbegünstigten Zwecke nachprüfbar aufzuzeichnen. 2Das Hauptzollamt kann einfachere Aufzeichnungen oder einen belegmäßigen Nachweis zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Die Aufzeichnungen und der belegmäßige Nachweis nach Absatz 2 müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist zu prüfen, ob der Strom zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck entnommen wurde.

(3a) 1Der Erlaubnisinhaber hat die Hocheffizienz und den Monats- oder Jahresnutzungsgrad nach § 8 Absatz 2 Nummer 2a für jede hocheffiziente KWK-Anlage nach § 2 Nummer 10 des Gesetzes jährlich bis zum 31. Mai für das vorangegangene Kalenderjahr nachzuweisen. 2Sind die in Satz 1 genannten Nachweise auf mehrere Kalenderjahre anwendbar, kann das Hauptzollamt auf die jährliche Vorlage verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. 3Die Nachweise sind dem zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. 4§ 8 Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) 1Der Erlaubnisinhaber hat dem zuständigen Hauptzollamt Änderungen der nach § 8 Absatz 1 und 2 Nummer 2 bis 5 angemeldeten Verhältnisse sowie Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich schriftlich anzuzeigen, soweit das Hauptzollamt nicht darauf verzichtet. 2Das Hauptzollamt kann prüfen, ob der Anzeigepflicht nachgekommen wird, indem es Angaben und Unterlagen anfordert, die für die Erlaubnis erforderlich sind.

(5) 1Der Erlaubnisinhaber hat den Erlaubnisschein dem Hauptzollamt unverzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erlischt oder die steuerbegünstigte Entnahme von Strom nicht nur vorübergehend eingestellt wird. 2Geht der Erlaubnisschein verloren, hat der Erlaubnisinhaber dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. 3Das Hauptzollamt stellt auf Antrag einen neuen Erlaubnisschein aus.

(6) 1Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für den Inhaber einer allgemeinen Erlaubnis nach § 10. 2Das zuständige Hauptzollamt kann jedoch Überwachungsmaßnahmen anordnen, wenn diese zur Sicherung der Steuerbelange erforderlich erscheinen. 3Insbesondere kann das Hauptzollamt anordnen, dass der Erlaubnisinhaber Aufzeichnungen über die zu steuerbegünstigten Zwecken entnommenen Strommengen führt und ihm diese Aufzeichnungen sowie die nach § 8 für den Antrag auf Erlaubnis geforderten Angaben und Unterlagen zur Prüfung vorlegt.

(7) und (8) (weggefallen)

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WAAAC-42316

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1890) mit Wirkung v. .

2 Anm. d. Red.: § 11 Abs. 3a eingefügt, Abs. 4 und 6 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 856) mit Wirkung v. ; Abs. 5 i. d. F., Abs. 7 weggefallen gem. VO v. (BGBl I S. 1890) mit Wirkung v. ; Abs. 8 weggefallen gem. VO v. (BGBl I S. 1753) mit Wirkung v. .