StromStV § 12a

Zu § 9 des Gesetzes [1]

§ 12a Steuerentlastung für Strom zur Stromerzeugung [2]

(1) 1Auf Antrag wird eine Steuerentlastung für nachweislich nach § 3 des Gesetzes versteuerten Strom gewährt, der zu dem in § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes genannten Zweck entnommen worden ist. 2§ 12 gilt entsprechend.

(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den Strom entnommen hat.

(3) 1Die Steuerentlastung ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts entnommen worden ist. 2Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. 3Wahlweise kann er zur Abgeltung der Steuerbegünstigung folgende Pauschalen in Bezug auf die im Entlastungsabschnitt erfolgte Bruttostromerzeugung der jeweiligen Stromerzeugungsanlage in Anspruch nehmen:

  1. für Strom, der aus Windkraft erzeugt wird: 0,3 Prozent;

  2. für Strom, der aus Sonnenenergie erzeugt wird: 2 Prozent;

  3. für Strom, der in KWK-Anlagen erzeugt wird:

    1. bei einer elektrischen Nennleistung von bis zu 10 Kilowatt: 6 Prozent,

    2. bei einer elektrischen Nennleistung von über 10 Kilowatt bis zu 100 Kilowatt: 3 Prozent,

    3. bei einer elektrischen Nennleistung von über 100 Kilowatt: 2 Prozent.

4Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen wurde, beim Hauptzollamt gestellt wird.

(4) 1Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. 2Hiervon abweichend können Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen, sofern der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindestens 10 000 Euro beträgt.

(4a) 1Bei erstmaliger Antragstellung ist dem Antrag für jede Anlage eine Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen. 2Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber der dem zuständigen Hauptzollamt bereits vorliegenden Betriebserklärung ergeben haben. 3Der Antragsteller hat die Änderungen besonders kenntlich zu machen.

(5) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt die Menge und der genaue Verwendungszweck des Stroms ergeben müssen.

Fundstelle(n):
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WAAAC-42316

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1890) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 12a Überschrift und Abs. 1, 2 und 5 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1890) mit Wirkung v. ; Abs. 3 i. d. F., Abs. 4a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 856) mit Wirkung v. ; Abs. 4 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 84) mit Wirkung v. .