StromStV § 14a

Zu § 9 des Gesetzes [1]

§ 14a Steuerentlastung für die Landstromversorgung [2]

(1) 1Auf Antrag wird eine Steuerentlastung für nachweislich nach § 3 des Gesetzes versteuerten Strom gewährt, der zu dem in § 9 Absatz 3 des Gesetzes genannten Zweck verbraucht worden ist. 2Die Steuerentlastung beträgt 20 Euro je Megawattstunde. 3§ 14 gilt entsprechend.

(2) Entlastungsberechtigt ist

  1. im Fall einer Leistung des Stroms unmittelbar zu dem in § 9 Absatz 3 des Gesetzes genannten Zweck derjenige, der den Strom geleistet hat,

  2. andernfalls derjenige, der den Strom entnommen hat.

(3) 1Die Steuerentlastung ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts entnommen worden ist. 2Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. 3Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen worden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird.

(4) 1Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. 2Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren.

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WAAAC-42316

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1890) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 14a Überschrift und Abs. 1, 2 und 4 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1890) mit Wirkung v. ; Abs. 3 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 84) mit Wirkung v. .