Titel XI: Pflichten der steuerpflichtigen und bestimmter nichtsteuerpflichtiger Personen
Kapitel 6: Zusammenfassende Meldung [1]
Abschnitt 1: Digitale Meldepflichten für grenzüberschreitende Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen zwischen Steuerpflichtigen in der Gemeinschaft [mit Wirkung v. 1.7.2030] [2]
Artikel 262 [3] [4] [5] [6]
(1) Jeder Steuerpflichtige mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer muss eine zusammenfassende Meldung abgeben, in der Folgendes aufgeführt ist:
die Erwerber mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, denen er Gegenstände unter den Bedingungen des Artikels 138 Absatz 1 und des Artikels 138 Absatz 2 Buchstabe c geliefert hat;
die Personen mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, denen er Gegenstände geliefert hat, die ihm im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen im Sinne des Artikels 42 geliefert wurden;
die Steuerpflichtigen sowie die nicht steuerpflichtigen juristischen Personen mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, für die er Dienstleistungen erbracht hat, die keine Dienstleistungen sind, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Umsatz steuerbar ist, von der Mehrwertsteuer befreit sind, und für die der Dienstleistungsempfänger gemäß Artikel 196 der Steuerschuldner ist.
(2) Neben den in Absatz 1 genannten Angaben meldet jeder Steuerpflichtige die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern der Steuerpflichtigen, für die die Gegenstände, die im Rahmen einer Konsignationslagerregelung gemäß den in Artikel 17a festgelegten Voraussetzungen versandt oder befördert werden, bestimmt sind sowie jede Änderung der gemeldeten Angaben.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAC-35909
1Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 5 Nr. 13 i. V. mit Art. 6 Abs. 5 Richtlinie v.
(ABl EU Nr. L, 2025/516,
) erhält die Überschrift des Kapitels 6 mit
Wirkung v.
folgende
Fassung:
„Kapitel 6: Digitale
Meldepflichten“.
2Anm. d. Red.: Kursive Abschnittsüberschrift eingefügt gem. Art. 5 Nr. 14 i. V. mit Art. 6 Abs. 5 Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2025/516, ) mit Wirkung v. .
3Anm. d. Red.: Art. 262 i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 311 S. 3) mit Wirkung v. .
4Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 3 Nr. 12 i. V. mit Art. 6 Abs. 3 Richtlinie v.
(ABl EU Nr. L, 2025/516,
) wird Art. 262 Abs. 1 mit Wirkung v.
wie folgt geändert:
„(1)
Jeder Steuerpflichtige mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer muss eine
zusammenfassende Meldung abgeben, in der Folgendes aufgeführt
ist:
a) die Erwerber mit
Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, denen dieser Steuerpflichtige mit
Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer Gegenstände unter den Bedingungen des
Artikels 138 Absatz 1 und des Artikels 138 Absatz 2 Buchstabe c geliefert hat,
es sei denn, die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 5 wird in
Anspruch genommen;
b) die Personen mit
Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, denen dieser Steuerpflichtige mit
Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer Gegenstände geliefert hat, die ihm im
Rahmen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen im Sinne des
Artikels 42 geliefert wurden;
c) die Steuerpflichtigen sowie die
nicht steuerpflichtigen juristischen Personen mit
Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, für die der Steuerpflichtige mit
Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer Gegenstände geliefert oder
Dienstleistungen erbracht hat, die keine Gegenstände oder Dienstleistungen
sind, welche in dem Mitgliedstaat, in dem der Umsatz steuerbar ist, von der
Mehrwertsteuer befreit sind, und für die der Erwerber bzw.
Dienstleistungsempfänger gemäß Artikel 194 – sofern der Erwerber bzw.
Dienstleistungsempfänger für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist – oder
gemäß Artikel 196 die Mehrwertsteuer schuldet.“
5Anm. d. Red.: Gemäß Art. 4 Nr. 2 i. V. mit Art. 6 Abs. 4 Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2025/516, ) wird Art. 262 Abs. 2 mit Wirkung v. gestrichen.
6Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 5 Nr. 15 i. V. mit Art. 6 Abs. 5 Richtlinie v.
(ABl EU Nr. L, 2025/516,
) erhält Art. 262 mit Wirkung v.
folgende
Fassung:
„Artikel 262
(1)
Jeder Steuerpflichtige mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer übermittelt die
in Artikel 264 genannten Daten zu folgenden Umsätzen:
a) Lieferungen und Verbringungen von
Gegenständen gemäß Artikel 138 Absatz 1 und Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe
c,
b) innergemeinschaftlichen Erwerben
von Gegenständen gemäß Artikel 20 und diesen gleichgestellten Umsätzen gemäß
Artikel 21 oder 22,
c) Lieferungen von Gegenständen und
Dienstleistungen, bei denen es sich nicht um Gegenstände oder Dienstleistungen
handelt, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Umsatz steuerbar ist, von der
Mehrwertsteuer befreit sind und für die der Erwerber bzw.
Dienstleistungsempfänger gemäß Artikel 194 – sofern der Erwerber bzw.
Dienstleistungsempfänger für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist – oder
gemäß den Artikeln 195, 196 oder 197 die Steuer schuldet, und
d) dem Erwerb von Gegenständen und
Dienstleistungen, bei denen es sich nicht um Gegenstände oder Dienstleistungen
handelt, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Umsatz steuerbar ist, von der
Mehrwertsteuer befreit sind und für den der Erwerber bzw.
Dienstleistungsempfänger gemäß Artikel 194 – sofern der Erwerber bzw.
Dienstleistungsempfänger für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist – oder
gemäß den Artikeln 195, 196, 197 oder 204 die Mehrwertsteuer
schuldet.
(2) Die in Artikel 264
genannten Daten über die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufgeführten
Umsätze werden dem Mitgliedstaat übermittelt, der dem Steuerpflichtigen die
Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt hat, die dieser Steuerpflichtiger
für den Umsatz verwendet hat, auf den sich die Daten
beziehen.
(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a und b dieses
Artikels übermitteln Steuerpflichtige, die im Rahmen der Sonderregelung nach
Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 5 registriert sind, keine Daten zu
unternehmensinternen Verbringungen von Gegenständen oder Umsätzen, die einem
innergemeinschaftlichen Erwerb gemäß Artikel 21 oder 22 gleichgestellt sind und
sich auf dieselben Gegenstände beziehen.
(4) Die Mitgliedstaaten
können vorsehen, dass Steuerpflichtige mit einer
Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer die in Artikel 264 genannten Daten über
die in Absatz 1 Buchstaben b und d des vorliegenden Artikels aufgeführten
Umsätze nicht übermitteln. Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit
Gebrauch machen, teilen diese Maßnahmen der Kommission mit, die die anderen
Mitgliedstaaten über Folgendes unterrichtet:
a) die Annahme dieser Maßnahme, und
zwar vor ihrem Inkrafttreten; und
b) das Datum, ab dem diese Maßnahme
nicht mehr angewandt wird, und zwar vor diesem Datum.“