Titel XII: Sonderregelungen
Kapitel 1: Sonderregelung für Kleinunternehmen
Abschnitt 2a: Vereinfachung der Pflichten für von der Steuer befreite Kleinunternehmen [mit Wirkung v. 1. 1. 2025] [1]
Artikel 292c [mit Wirkung v. 1. 1. 2025] [2]
Die Mitgliedstaaten können in ihrem Hoheitsgebiet ansässige von der Steuer befreite Kleinunternehmen, die die Steuerbefreiung nur in ihrem Hoheitsgebiet in Anspruch nehmen, von der Pflicht nach Artikel 250 befreien, eine Mehrwertsteuererklärung abzugeben.
Wird die Möglichkeit gemäß Absatz 1 nicht wahrgenommen, so gestatten die Mitgliedstaaten diesen von der Steuer befreiten Kleinunternehmen, eine vereinfachte Mehrwertsteuererklärung für ein Kalenderjahr abzugeben. Von der Steuer befreite Kleinunternehmen können sich jedoch auch für die Anwendung des gemäß Artikel 252 festgelegten Steuerzeitraums entscheiden.
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CAAAC-35909
1Anm. d. Red.: Kursiver Abschnitt 2a (Art. 292a bis 292d) eingefügt gem. Art. 1 Nr. 19 i. V. mit Art. 3 Richtlinie v. 18. 2. 2020 (ABl EU Nr. L 62 S. 13) mit Wirkung v. 1. 1. 2025.
2Anm. d. Red.: Kursiver Art. 292c eingefügt gem. Art. 1 Nr. 19 i. V. mit Art. 3 Richtlinie v. 18. 2. 2020 (ABl EU Nr. L 62 S. 13) mit Wirkung v. .