Titel V: Ort des steuerbaren Umsatzes
Kapitel 1: Ort der Lieferung von Gegenständen
Abschnitt 2: Lieferung von Gegenständen mit Beförderung
Artikel 36b [mit Wirkung v. 1. 1. 2021] [1]
Wird ein Steuerpflichtiger gemäß Artikel 14a behandelt, als ob er Gegenstände erhalten und geliefert hätte, wird die Versendung oder Beförderung der Gegenstände der Lieferung durch diesen Steuerpflichtigen zugeschrieben.
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CAAAC-35909
1Anm. d. Red.: Kursiver Art. 36b eingefügt gem. Art. 1 Nr. 1 i. V. mit Art. 2 Richtlinie v. 21. 11. 2019 (ABl EU Nr. L 310 S. 1) mit Wirkung v. 1. 1. 2021.