Titel XII: Sonderregelungen
Kapitel 6: Sonderregelungen für nicht ansässige Steuerpflichtige, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen [1] [2]
Abschnitt 4: Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen [mit Wirkung v. 1. 1. 2021] [3]
Artikel 369n [mit Wirkung v. 1. 1. 2021] [4]
Bei Fernverkäufen von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen, für die die Mehrwertsteuer gemäß dieser Sonderregelung erklärt wird, tritt der Steuertatbestand zum Zeitpunkt der Lieferung ein, und der Steueranspruch kann zum Zeitpunkt der Lieferung geltend gemacht werden. Die Gegenstände gelten als zu dem Zeitpunkt geliefert, zu dem die Zahlung angenommen wurde.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
[CAAAC-35909]
1Anm. d. Red.: Kapitelüberschrift i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 44 S. 11) mit Wirkung v. 1. 1. 2015.
2Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 2 Nr. 12 i. V. mit Art. 4 Richtlinie v.
(ABl EU Nr. L 348 S. 7)
wird die Überschrift von Titel XII Kapitel 6 mit
Wirkung v.
wie folgt gefasst:
„Kapitel
6: Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die an Nichtsteuerpflichtige
Dienstleistungen erbringen oder Fernverkäufe von Gegenständen
tätigen“.
3Anm. d. Red.: Kursive Art. 369l bis 369x eingefügt gem. Art. 2 Nr. 30 i. V. mit Art. 4 Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 348 S. 7) mit Wirkung v. 1. 1. 2021.