Titel VI: Steuertatbestand und Steueranspruch
Kapitel 2: Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen
Artikel 66 [1] [2]
Abweichend von den Artikeln 63, 64 und 65 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Steueranspruch für bestimmte Umsätze oder Gruppen von Steuerpflichtigen zu einem der folgenden Zeitpunkte entsteht:
spätestens bei der Ausstellung der Rechnung;
spätestens bei der Vereinnahmung des Preises;
im Falle der Nichtausstellung oder verspäteten Ausstellung der Rechnung binnen einer bestimmten Frist spätestens nach Ablauf der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 222 Absatz 2 gesetzten Frist für die Ausstellung der Rechnung oder, falls von den Mitgliedstaaten eine solche Frist nicht gesetzt wurde, binnen einer bestimmten Frist nach dem Eintreten des Steuertatbestands.
Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt jedoch nicht für Dienstleistungen, für die der Dienstleistungsempfänger nach Artikel 196 die Mehrwertsteuer schuldet, und für Lieferungen oder Verbringungen von Gegenständen gemäß Artikel 67.
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CAAAC-35909
1Anm. d. Red.: Art. 66 i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 189 S. 1) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 2 Nr. 5 i. V. mit Art. 6 Abs. 2 Richtlinie v.
(ABl EU Nr. L, 2025/516,
) erhält Art. 66 mit Wirkung v.
folgende
Fassung:
„Artikel
66
(1) Abweichend von den Artikeln 63, 64 und
65 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Steueranspruch für bestimmte
Umsätze oder Gruppen von Steuerpflichtigen zu einem der folgenden Zeitpunkte
entsteht:
a) spätestens bei der Ausstellung
der Rechnung;
b) spätestens bei der Vereinnahmung
des Preises;
c) im Falle der Nichtausstellung
oder verspäteten Ausstellung der Rechnung binnen einer bestimmten Frist
spätestens nach Ablauf der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 222 Absatz 2
gesetzten Frist für die Ausstellung der Rechnung oder, falls von den
Mitgliedstaaten eine solche Frist nicht gesetzt wurde, binnen einer bestimmten
Frist nach dem Eintreten des Steuertatbestands.
(2) Die Ausnahme nach Absatz 1
gilt nicht für die folgenden Lieferungen und Dienstleistungen:
a) Dienstleistungen, die unter die
Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 2 fallen, wenn diese
Dienstleistungen von einem Steuerpflichtigen erbracht werden, der diese
Sonderregelung gemäß Artikel 359 in Anspruch nehmen darf;
b) Lieferungen und Dienstleistungen,
die unter die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 fallen,
sofern diese Lieferungen bzw. Dienstleistungen von einem Steuerpflichtigen
bewirkt bzw. erbracht werden, der diese Sonderregelung gemäß Artikel 369b in
Anspruch nehmen darf;
c) Dienstleistungen, für die der
Dienstleistungsempfänger die Mehrwertsteuer gemäß Artikel 196
schuldet;
d) in Artikel 67 Absatz 1 genannte
Lieferungen oder Verbringungen von Gegenständen.“