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RL 2006/112/EG Artikel 66

Titel VI: Steuertatbestand und Steueranspruch

Kapitel 2: Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen

Artikel 66 [1] [2]

Abweichend von den Artikeln 63, 64 und 65 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Steueranspruch für bestimmte Umsätze oder Gruppen von Steuerpflichtigen zu einem der folgenden Zeitpunkte entsteht:

  1. spätestens bei der Ausstellung der Rechnung;

  2. spätestens bei der Vereinnahmung des Preises;

  3. im Falle der Nichtausstellung oder verspäteten Ausstellung der Rechnung binnen einer bestimmten Frist spätestens nach Ablauf der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 222 Absatz 2 gesetzten Frist für die Ausstellung der Rechnung oder, falls von den Mitgliedstaaten eine solche Frist nicht gesetzt wurde, binnen einer bestimmten Frist nach dem Eintreten des Steuertatbestands.

Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt jedoch nicht für Dienstleistungen, für die der Dienstleistungsempfänger nach Artikel 196 die Mehrwertsteuer schuldet, und für Lieferungen oder Verbringungen von Gegenständen gemäß Artikel 67.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAC-35909

1Anm. d. Red.: Art. 66 i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 189 S. 1) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 Nr. 5 i. V. mit Art. 6 Abs. 2 Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2025/516, ) erhält Art. 66 mit Wirkung v. folgende Fassung:
Artikel 66
(1) Abweichend von den Artikeln 63, 64 und 65 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Steueranspruch für bestimmte Umsätze oder Gruppen von Steuerpflichtigen zu einem der folgenden Zeitpunkte entsteht:
 a) spätestens bei der Ausstellung der Rechnung;
 b) spätestens bei der Vereinnahmung des Preises;
 c) im Falle der Nichtausstellung oder verspäteten Ausstellung der Rechnung binnen einer bestimmten Frist spätestens nach Ablauf der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 222 Absatz 2 gesetzten Frist für die Ausstellung der Rechnung oder, falls von den Mitgliedstaaten eine solche Frist nicht gesetzt wurde, binnen einer bestimmten Frist nach dem Eintreten des Steuertatbestands.
(2) Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt nicht für die folgenden Lieferungen und Dienstleistungen:
 a) Dienstleistungen, die unter die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 2 fallen, wenn diese Dienstleistungen von einem Steuerpflichtigen erbracht werden, der diese Sonderregelung gemäß Artikel 359 in Anspruch nehmen darf;
 b) Lieferungen und Dienstleistungen, die unter die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 fallen, sofern diese Lieferungen bzw. Dienstleistungen von einem Steuerpflichtigen bewirkt bzw. erbracht werden, der diese Sonderregelung gemäß Artikel 369b in Anspruch nehmen darf;
 c) Dienstleistungen, für die der Dienstleistungsempfänger die Mehrwertsteuer gemäß Artikel 196 schuldet;
 d) in Artikel 67 Absatz 1 genannte Lieferungen oder Verbringungen von Gegenständen.“