Titel V: Ort des steuerbaren Umsatzes
Kapitel 3: Ort der Dienstleistung [1]
Abschnitt 3: Besondere Bestimmungen
Unterabschnitt 3: Beförderungsleistungen
Artikel 52
Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, keine Mehrwertsteuer auf den Teil der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung an Nichtsteuerpflichtige zu erheben, der den Beförderungsstrecken über Gewässer entspricht, die nicht zum Gebiet der Gemeinschaft gehören.
Fundstelle(n):
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CAAAC-35909
1Anm. d. Red.: Kapitel 3 (Art. 43 bis 52, 55 und 57) i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 44 S. 11) mit Wirkung v. 1. 1. 2010.