RL 2006/112/EG Artikel 5
Titel II: Räumlicher Anwendungsbereich
Artikel 5
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
(1)  
„Gemeinschaft“ und „Gebiet der Gemeinschaft“ das Gebiet aller Mitgliedstaaten im Sinne der Nummer 2;
(2)  
„Mitgliedstaat“ und „Gebiet eines Mitgliedstaats“ das Gebiet jedes Mitgliedstaats der Gemeinschaft, auf den der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gemäß dessen Artikel 299 Anwendung findet, mit Ausnahme der in Artikel 6 dieser Richtlinie genannten Gebiete;
(3)  
„Drittgebiete“ die in Artikel 6 genannten Gebiete;
(4)  
„Drittland“ jeder Staat oder jedes Gebiet, auf den/das der Vertrag keine Anwendung findet.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
  CAAAC-35909