Titel V: Ort des steuerbaren Umsatzes
Kapitel 2: Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen
Artikel 42 [1]
Artikel 41 Absatz 1 ist nicht anzuwenden und der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen gilt als gemäß Artikel 40 besteuert, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
der Erwerber weist nach, dass er diesen Erwerb für die Zwecke einer anschließenden Lieferung getätigt hat, die im Gebiet des gemäß Artikel 40 bestimmten Mitgliedstaats bewirkt wurde und für die der Empfänger der Lieferung gemäß Artikel 197 als Steuerschuldner bestimmt worden ist;
der Erwerber ist der Pflicht zur Abgabe der zusammenfassenden Meldung gemäß Artikel 265 nachgekommen.
Fundstelle(n):
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CAAAC-35909
1Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 5 Nr. 1 i. V. mit Art. 6 Abs. 5 Richtlinie v.
(ABl EU Nr. L, 2025/516,
) erhält Art. 42 Buchst. b mit Wirkung v.
folgende Fassung:
„b) der Erwerber ist den in
Artikel 262 Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Pflichten im Hinblick auf die
Lieferung, für die der Empfänger der Lieferung gemäß Artikel 197 die Steuer
schuldet, nachgekommen.“