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RL 2006/112/EG Artikel 369p

Titel XII: Sonderregelungen

Kapitel 6: Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen oder Fernverkäufe von Gegenständen oder bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen tätigen [1] [2]

Abschnitt 4: Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen [3]

Artikel 369p [4] [5] [6]

(1) Der ohne Vermittler tätige Steuerpflichtige macht dem Mitgliedstaat der Identifizierung vor der Inanspruchnahme dieser Sonderregelung folgende Angaben zu seiner Identität:

  1. Name;

  2. Postanschrift;

  3. E-Mail-Adresse und Websites;

  4. Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder nationale Steuernummer.

(2) Der Vermittler macht dem Mitgliedstaat der Identifizierung vor der Inanspruchnahme dieser Sonderregelung im Auftrag eines Steuerpflichtigen folgende Angaben zu seiner Identität:

  1. Name;

  2. Postanschrift;

  3. E-Mail-Adresse;

  4. Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer.

(3) Der Vermittler macht dem Mitgliedstaat der Identifizierung in Bezug auf jeden Steuerpflichtigen, den er vertritt, vor der Inanspruchnahme dieser Sonderregelung durch den jeweiligen Steuerpflichtigen folgende Angaben zu dessen Identität:

  1. Name;

  2. Postanschrift;

  3. E-Mail-Adresse und Websites;

  4. Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder nationale Steuernummer;

  5. seine individuelle Identifikationsnummer, die gemäß Artikel 369q Absatz 2 erteilt wurde.

(4) Ein diese Sonderregelung in Anspruch nehmender Steuerpflichtiger oder gegebenenfalls sein Vermittler teilt dem Mitgliedstaat der Identifizierung jegliche Änderung der übermittelten Angaben mit.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAC-35909

1Anm. d. Red.: Kapitelüberschrift i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 348 S. 7) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) i. V. mit Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 310 S. 1) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 3 Nr. 15 i. V. mit Art. 6 Abs. 3 Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2025/516, ) erhält die Überschrift des Kapitels 6 mit Wirkung v. folgende Fassung:
Kapitel 6: Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen oder Fernverkäufe von Gegenständen, bestimmte inländische Lieferungen oder unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen tätigen“.

3Anm. d. Red.: Abschnitt 4 (Art. 369l bis 369x) eingefügt gem. Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 348 S. 7) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) mit Wirkung v. .

4Anm. d. Red.: Art. 369p eingefügt gem. Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 348 S. 7, ber. ABl EU 2018 Nr. L 225 S. 1) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) mit Wirkung v. .

5Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 Nr. 15 i. V. mit Art. 6 Abs. 2 Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2025/516, ) wird Art. 369p mit Wirkung v. wie folgt geändert:
 a) Abs. 1 Buchst. c erhält folgende Fassung:
„c) elektronische Anschrift und, soweit verfügbar, Websites;“.
 b) Abs. 3 Buchst. c erhält folgende Fassung:
„c) elektronische Anschrift und, soweit verfügbar, Websites;“.

6Anm. d. Red.: Gemäß Art. 3 Nr. 21 i. V. mit Art. 6 Abs. 3 Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2025/516, ) wird Art. 369p mit Wirkung v. wie folgt geändert:
 a) In Abs. 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
„e) Status als Steuerpflichtiger, der behandelt wird, als habe er Gegenstände gemäß Artikel 14a Absatz 1 erhalten und geliefert.“
 b) In Abs. 3 wird folgender Buchstabe angefügt:
„f) Status als Steuerpflichtiger, der behandelt wird, als habe er Gegenstände gemäß Artikel 14a Absatz 1 erhalten und geliefert.“