Titel XII: Sonderregelungen
Kapitel 6: Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen oder Fernverkäufe von Gegenständen oder bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen tätigen [1] [2]
Abschnitt 4: Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen [3]
Artikel 369p [4] [5] [6]
(1) Der ohne Vermittler tätige Steuerpflichtige macht dem Mitgliedstaat der Identifizierung vor der Inanspruchnahme dieser Sonderregelung folgende Angaben zu seiner Identität:
Name;
Postanschrift;
E-Mail-Adresse und Websites;
Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder nationale Steuernummer.
(2) Der Vermittler macht dem Mitgliedstaat der Identifizierung vor der Inanspruchnahme dieser Sonderregelung im Auftrag eines Steuerpflichtigen folgende Angaben zu seiner Identität:
Name;
Postanschrift;
E-Mail-Adresse;
Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer.
(3) Der Vermittler macht dem Mitgliedstaat der Identifizierung in Bezug auf jeden Steuerpflichtigen, den er vertritt, vor der Inanspruchnahme dieser Sonderregelung durch den jeweiligen Steuerpflichtigen folgende Angaben zu dessen Identität:
Name;
Postanschrift;
E-Mail-Adresse und Websites;
Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder nationale Steuernummer;
seine individuelle Identifikationsnummer, die gemäß Artikel 369q Absatz 2 erteilt wurde.
(4) Ein diese Sonderregelung in Anspruch nehmender Steuerpflichtiger oder gegebenenfalls sein Vermittler teilt dem Mitgliedstaat der Identifizierung jegliche Änderung der übermittelten Angaben mit.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAC-35909
1Anm. d. Red.: Kapitelüberschrift i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 348 S. 7) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) i. V. mit Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 310 S. 1) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.:
Gemäß Art. 3 Nr. 15 i. V. mit Art. 6 Abs. 3 Richtlinie v.
(ABl EU Nr. L, 2025/516,
) erhält die Überschrift des Kapitels 6 mit
Wirkung v.
folgende
Fassung:
„Kapitel 6: Sonderregelungen
für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen
oder Fernverkäufe von Gegenständen, bestimmte inländische Lieferungen oder
unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen
tätigen“.
3Anm. d. Red.: Abschnitt 4 (Art. 369l bis 369x) eingefügt gem. Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 348 S. 7) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) mit Wirkung v. .
4Anm. d. Red.: Art. 369p eingefügt gem. Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 348 S. 7, ber. ABl EU 2018 Nr. L 225 S. 1) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) mit Wirkung v. .
5Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 2 Nr. 15 i. V. mit Art. 6 Abs. 2 Richtlinie v.
(ABl EU Nr. L, 2025/516,
) wird Art. 369p mit Wirkung v.
wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Buchst. c erhält folgende
Fassung:
„c) elektronische Anschrift und, soweit
verfügbar, Websites;“.
b) Abs. 3 Buchst. c erhält folgende
Fassung:
„c) elektronische Anschrift und, soweit
verfügbar, Websites;“.
6Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 3 Nr. 21 i. V. mit Art. 6 Abs. 3 Richtlinie v.
(ABl EU Nr. L, 2025/516,
) wird Art. 369p mit Wirkung v.
wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird folgender
Buchstabe angefügt:
„e) Status als Steuerpflichtiger, der
behandelt wird, als habe er Gegenstände gemäß Artikel 14a Absatz 1 erhalten und
geliefert.“
b) In Abs. 3 wird folgender
Buchstabe angefügt:
„f) Status als Steuerpflichtiger, der
behandelt wird, als habe er Gegenstände gemäß Artikel 14a Absatz 1 erhalten und
geliefert.“