RL 2006/112/EG Artikel 369h

Titel XII: Sonderregelungen

Kapitel 6: Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen oder Fernverkäufe von Gegenständen oder bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen tätigen [1]

Abschnitt 3: Sonderregelung für innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen, für Lieferungen von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats über eine entsprechende elektronische Schnittstelle und für von in der Gemeinschaft, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen erbrachte Dienstleistungen [2]

Artikel 369h [3]

(1) Die Beträge in der Mehrwertsteuererklärung sind in Euro anzugeben.

Diejenigen Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, können vorschreiben, dass die Beträge in der Mehrwertsteuererklärung in ihrer Landeswährung anzugeben sind. Wurden für die Lieferungen oder Dienstleistungen Beträge in anderen Währungen berechnet, so hat der diese Sonderregelung in Anspruch nehmende Steuerpflichtige für die Zwecke der Mehrwertsteuererklärung den Umrechnungskurs vom letzten Tag des Steuerzeitraums anzuwenden.

(2) Die Umrechnung erfolgt auf der Grundlage der Umrechnungskurse, die von der Europäischen Zentralbank für den betreffenden Tag oder, falls an diesem Tag keine Veröffentlichung erfolgt, für den nächsten Tag, an dem eine Veröffentlichung erfolgt, veröffentlicht werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAC-35909

1Anm. d. Red.: Kapitelüberschrift i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 348 S. 7) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) i. V. mit Richtlinie v. 21. 11. 2019 (ABl EU Nr. L 310 S. 1) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) mit Wirkung v. 1. 7. 2021.

2Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 348 S. 7) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) i. V. mit Richtlinie v. 21. 11. 2019 (ABl EU Nr. L 310 S. 1) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) mit Wirkung v. 1. 7. 2021.

3Anm. d. Red.: Art. 369h Abs. 1 i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 348 S. 7) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) mit Wirkung v. 1. 7. 2021; Abs. 2 i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 44 S. 11) mit Wirkung v. .