Titel XII: Sonderregelungen
Kapitel 6: Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen oder Fernverkäufe von Gegenständen oder bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen tätigen [1] [2]
Abschnitt 3: Sonderregelung für innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen, für Lieferungen von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats über eine entsprechende elektronische Schnittstelle und für von in der Gemeinschaft, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen erbrachte Dienstleistungen [3] [4]
Artikel 369g [5] [6]
(1) In der Mehrwertsteuererklärung anzugeben sind die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer nach Artikel 369d und in Bezug auf jeden Mitgliedstaat des Verbrauchs, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, der Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer, die anzuwendenden Mehrwertsteuersätze, der Gesamtbetrag der entsprechenden Mehrwertsteuer aufgegliedert nach Steuersätzen und die Gesamtsteuerschuld in Bezug auf die folgenden, unter diese Sonderregelung fallenden Lieferungen während des Steuerzeitraums:
innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen;
Lieferungen von Gegenständen gemäß Artikel 14a Absatz 2, wenn die Versendung oder Beförderung dieser Gegenstände im selben Mitgliedstaat beginnt und endet;
Erbringung von Dienstleistungen.
Gemäß Absatz 4 enthält die Mehrwertsteuererklärung auch Änderungen in Bezug auf frühere Steuerzeiträume.
(2) Werden Gegenstände aus anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat der Identifizierung versandt oder befördert, so sind in der Mehrwertsteuererklärung auch der Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer, die anzuwendenden Mehrwertsteuersätze, der Gesamtbetrag der entsprechenden Mehrwertsteuer aufgegliedert nach Steuersätzen und die gesamte Mehrwertsteuerschuld in Bezug auf die folgenden, unter diese Sonderregelung fallenden Lieferungen für jeden Mitgliedstaat, aus dem die Gegenstände versandt oder befördert werden, anzugeben:
innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen mit Ausnahme von Fernverkäufen durch Steuerpflichtige gemäß Artikel 14a Absatz 2;
innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen und Lieferungen von Gegenständen durch Steuerpflichtige gemäß Artikel 14a Absatz 2, wenn die Versendung oder Beförderung dieser Gegenstände im selben Mitgliedstaat beginnt und endet.
Bei den in Buchstabe a genannten Lieferungen umfasst die Mehrwertsteuererklärung außerdem die individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder die von jedem Mitgliedstaat, aus dem die Gegenstände versandt oder befördert werden, zugewiesene Steuerregisternummer.
Bei den in Buchstabe b genannten Lieferungen umfasst die Mehrwertsteuererklärung außerdem die individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder die von jedem Mitgliedstaat, aus dem die Gegenstände versandt oder befördert werden, zugewiesene Steuerregisternummer, falls vorhanden.
Die Mehrwertsteuererklärung enthält die in diesem Absatz genannten Angaben, aufgegliedert nach Mitgliedstaaten des Verbrauchs.
(3) Hat der Steuerpflichtige, der die unter diese Sonderregelung fallenden Dienstleistungen erbringt, außer der Niederlassung im Mitgliedstaat der Identifizierung eine oder mehrere feste Niederlassungen, von denen aus die Dienstleistungen erbracht werden, so sind in der Mehrwertsteuererklärung für jeden Mitgliedstaat, in dem er eine Niederlassung hat, auch der Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer, die anzuwendenden Mehrwertsteuersätze, der Gesamtbetrag der entsprechenden Mehrwertsteuer aufgegliedert nach Steuersätzen und die gesamte Mehrwertsteuerschuld in Bezug auf diese Dienstleistungen zusammen mit der jeweiligen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder der Steuerregisternummer dieser Niederlassung, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten des Verbrauchs, anzugeben.
(4) Sind nach Abgabe der Mehrwertsteuererklärung Änderungen an dieser Erklärung erforderlich, so werden diese Änderungen in eine spätere Erklärung innerhalb von drei Jahren nach dem Tag, an dem die ursprüngliche Erklärung gemäß Artikel 369f abgegeben werden musste, aufgenommen. Aus dieser späteren Mehrwertsteuererklärung müssen der betreffende Mitgliedstaat des Verbrauchs, der Steuerzeitraum und der Mehrwertsteuerbetrag, für den Änderungen erforderlich sind, hervorgehen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
  CAAAC-35909
1Anm. d. Red.: Kapitelüberschrift i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 348 S. 7) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) i. V. mit Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 310 S. 1) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.:
				Gemäß Art. 3 Nr. 15 i. V. mit Art. 6 Abs. 3 Richtlinie v. 
				 (ABl EU Nr. L, 2025/516, 
				) erhält die Überschrift des Kapitels 6 mit
				Wirkung v. 
				 folgende
				Fassung:
„Kapitel 6: Sonderregelungen
				für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen
				oder Fernverkäufe von Gegenständen, bestimmte inländische Lieferungen oder
				unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen
				tätigen“.
3Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 348 S. 7) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) i. V. mit Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 310 S. 1) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) mit Wirkung v. .
4Anm. d. Red.:
				  Gemäß Art. 3 Nr. 17 i. V. mit Art. 6 Abs. 3 Richtlinie v. 
				   (ABl EU Nr. L, 2025/516, 
				  ) erhält die Überschrift des Abschnitts 3 mit
				  Wirkung v. 
				   folgende
				  Fassung:
„Abschnitt 3: Sonderregelung
				  für innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen, für bestimmte
				  Lieferungen von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats durch einen
				  Steuerpflichtigen und für bestimmte von in der Gemeinschaft, nicht aber im
				  Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen erbrachte
				  Dienstleistungen.“
5Anm. d. Red.: Art. 369g i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 348 S. 7) i. V. mit Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 310 S. 1), jeweils i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3), mit Wirkung v. .
6Anm. d. Red.: Gemäß
					 Art. 3 Nr. 20 i. V. mit Art. 6 Abs. 3 Richtlinie v. 
					  (ABl EU Nr. L, 2025/516, 
					 ) erhält Art. 369g mit Wirkung v. 
					  folgende
					 Fassung:
„Artikel 369g
(1)
					 In der Mehrwertsteuererklärung anzugeben sind die
					 Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer nach Artikel 369d und in Bezug auf jeden
					 Mitgliedstaat des Verbrauchs der Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer und
					 gegebenenfalls die anzuwendenden Mehrwertsteuersätze, der Gesamtbetrag der
					 entsprechenden Mehrwertsteuer, aufgegliedert nach Steuersätzen, und die gesamte
					 Mehrwertsteuerschuld in Bezug auf die folgenden unter diese Sonderregelung
					 fallenden Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, für die der
					 Steuertatbestand während des Steuerzeitraums eingetreten ist:
 
					  a) innergemeinschaftliche
						  Fernverkäufe von Gegenständen;
 
					  b) Dienstleistungen;
 
					  c) Lieferungen von Gegenständen
						  gemäß den Artikeln 36, 37 und 39, wenn diese Gegenstände an einen
						  Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, dessen
						  bzw. deren innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen gemäß Artikel 3
						  Absatz 1 nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, oder an eine andere
						  nichtsteuerpflichtige Person geliefert werden;
 
					  d) Lieferungen von Gegenständen ohne
						  Versendung oder Beförderung oder Lieferungen von Gegenständen, bei denen die
						  Versendung oder Beförderung im selben Mitgliedstaat beginnt und endet, wenn
						  diese Gegenstände an einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige
						  juristische Person, dessen bzw. deren innergemeinschaftliche Erwerbe von
						  Gegenständen gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht der Mehrwertsteuer unterliegen,
						  oder an eine andere nichtsteuerpflichtige Person geliefert werden, auch wenn
						  die Lieferung von einem Steuerpflichtigen, der diese Lieferungen gemäß Artikel
						  14a Absatz 2 unterstützt, bewirkt wird;
 
					  e) Lieferungen von Gegenständen und
						  Dienstleistungen gemäß den Artikeln 16, 18 und 26 nach einer
						  unternehmensinternen Verbringung von Gegenständen im Rahmen der Sonderregelung
						  nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 5.
In der
					 Mehrwertsteuererklärung sind auch Änderungen gemäß Absatz 5
					 anzugeben.
(2) Werden Gegenstände ohne Versendung oder
					 Beförderung oder in anderen oder aus anderen Mitgliedstaaten als dem
					 Mitgliedstaat der Identifizierung versandt oder befördert, so sind in der
					 Mehrwertsteuererklärung auch der Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer und
					 gegebenenfalls die anzuwendenden Mehrwertsteuersätze, der Gesamtbetrag der
					 entsprechenden Mehrwertsteuer, aufgegliedert nach Steuersätzen, und die gesamte
					 Mehrwertsteuerschuld in Bezug auf die folgenden unter diese Sonderregelung
					 fallenden Lieferungen für jeden Mitgliedstaat, in dem diese Gegenstände ohne
					 Versendung oder Beförderung geliefert werden oder in oder aus dem die
					 Gegenstände versandt oder befördert werden, anzugeben:
 
					  a) innergemeinschaftliche
						  Fernverkäufe von Gegenständen;
 
					  b) Lieferungen von Gegenständen ohne
						  Versendung oder Beförderung oder bei denen die Versendung oder Beförderung im
						  selben Mitgliedstaat beginnt und endet, wenn diese Gegenstände an einen
						  Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, dessen
						  bzw. deren innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen gemäß Artikel 3
						  Absatz 1 nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, oder an eine andere
						  nichtsteuerpflichtige Person geliefert werden, auch wenn die Lieferung von
						  einem Steuerpflichtigen, der diese Lieferungen gemäß Artikel 14a Absatz 2
						  unterstützt, bewirkt wird;
 
					  c) Lieferungen von Gegenständen
						  gemäß den Artikeln 36, 37 und 39, wenn diese Gegenstände an einen
						  Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, dessen
						  bzw. deren innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen gemäß Artikel 3
						  Absatz 1 nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, oder an eine andere
						  nichtsteuerpflichtige Person geliefert werden;
 
					  d) Lieferungen von Gegenständen und
						  Dienstleistungen gemäß den Artikeln 16, 18 und 26 nach einer
						  unternehmensinternen Verbringung von Gegenständen im Rahmen der Sonderregelung
						  nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 5.
Bei den in diesem Absatz
					 genannten Lieferungen ist in der Mehrwertsteuererklärung außerdem, falls
					 vorhanden, die individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder die von
					 jedem Mitgliedstaat, in dem die Gegenstände ohne Versendung oder Beförderung
					 geliefert werden oder in oder aus dem solche Gegenstände versandt oder
					 befördert werden, zugewiesene Steuerregisternummer
					 anzugeben.
Die Mehrwertsteuererklärung enthält die in diesem
					 Absatz genannten Angaben, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten des
					 Verbrauchs.
(3) Hat der Steuerpflichtige, der die unter diese
					 Sonderregelung fallenden Dienstleistungen erbringt, außer der Niederlassung im
					 Mitgliedstaat der Identifizierung eine oder mehrere feste Niederlassungen, von
					 denen aus die Dienstleistungen erbracht werden, so sind in der
					 Mehrwertsteuererklärung für jeden Mitgliedstaat, in dem dieser Steuerpflichtige
					 eine Niederlassung hat, auch der Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer und
					 gegebenenfalls die anzuwendenden Mehrwertsteuersätze, der Gesamtbetrag der
					 entsprechenden Mehrwertsteuer, aufgegliedert nach Steuersätzen, und die gesamte
					 Mehrwertsteuerschuld in Bezug auf diese Dienstleistungen zusammen mit der
					 jeweiligen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder der Steuerregisternummer
					 dieser Niederlassung, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten des Verbrauchs,
					 anzugeben.
(4) Ist für Gegenstände, die gemäß der Sonderregelung
					 nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 5 verbracht wurden, eine Berichtigung des
					 Vorsteuerabzugs erforderlich, so enthält die Mehrwertsteuererklärung die
					 relevanten Faktoren, die zu der Berichtigung geführt haben, und die geschuldete
					 Mehrwertsteuer sowie bei Investitionsgütern das Anfangsdatum des
					 Berichtigungszeitraums, der nach der Verbringung beginnt.
(5)
					 Sind bis zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel
					 369f abzugeben ist, Änderungen an der Mehrwertsteuererklärung erforderlich, so
					 sind diese Änderungen in diese Mehrwertsteuererklärung
					 aufzunehmen.
Sind nach dem Zeitpunkt, zu dem die
					 Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 369f abgegeben werden musste, Änderungen
					 an der Mehrwertsteuererklärung erforderlich, so sind diese Änderungen innerhalb
					 von drei Jahren nach dem Tag, an dem die ursprüngliche Mehrwertsteuererklärung
					 gemäß dem genannten Artikel abgegeben werden musste, in eine
					 Mehrwertsteuererklärung eines späteren Steuerzeitraums aufzunehmen. Aus dieser
					 späteren Mehrwertsteuererklärung müssen der betreffende Mitgliedstaat des
					 Verbrauchs, der Steuerzeitraum und der Mehrwertsteuerbetrag, für den Änderungen
					 erforderlich sind, hervorgehen.
(6) Für die Zwecke dieses
					 Artikels enthält die Mehrwertsteuererklärung keine mehrwertsteuerbefreiten
					 Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, für die kein Recht auf
					 Vorsteuerabzug besteht.“