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RL 2006/112/EG Artikel 369g

Titel XII: Sonderregelungen

Kapitel 6: Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen oder Fernverkäufe von Gegenständen oder bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen tätigen [1] [2]

Abschnitt 3: Sonderregelung für innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen, für Lieferungen von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats über eine entsprechende elektronische Schnittstelle und für von in der Gemeinschaft, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen erbrachte Dienstleistungen [3] [4]

Artikel 369g [5] [6]

(1) In der Mehrwertsteuererklärung anzugeben sind die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer nach Artikel 369d und in Bezug auf jeden Mitgliedstaat des Verbrauchs, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, der Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer, die anzuwendenden Mehrwertsteuersätze, der Gesamtbetrag der entsprechenden Mehrwertsteuer aufgegliedert nach Steuersätzen und die Gesamtsteuerschuld in Bezug auf die folgenden, unter diese Sonderregelung fallenden Lieferungen während des Steuerzeitraums:

  1. innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen;

  2. Lieferungen von Gegenständen gemäß Artikel 14a Absatz 2, wenn die Versendung oder Beförderung dieser Gegenstände im selben Mitgliedstaat beginnt und endet;

  3. Erbringung von Dienstleistungen.

Gemäß Absatz 4 enthält die Mehrwertsteuererklärung auch Änderungen in Bezug auf frühere Steuerzeiträume.

(2) Werden Gegenstände aus anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat der Identifizierung versandt oder befördert, so sind in der Mehrwertsteuererklärung auch der Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer, die anzuwendenden Mehrwertsteuersätze, der Gesamtbetrag der entsprechenden Mehrwertsteuer aufgegliedert nach Steuersätzen und die gesamte Mehrwertsteuerschuld in Bezug auf die folgenden, unter diese Sonderregelung fallenden Lieferungen für jeden Mitgliedstaat, aus dem die Gegenstände versandt oder befördert werden, anzugeben:

  1. innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen mit Ausnahme von Fernverkäufen durch Steuerpflichtige gemäß Artikel 14a Absatz 2;

  2. innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen und Lieferungen von Gegenständen durch Steuerpflichtige gemäß Artikel 14a Absatz 2, wenn die Versendung oder Beförderung dieser Gegenstände im selben Mitgliedstaat beginnt und endet.

Bei den in Buchstabe a genannten Lieferungen umfasst die Mehrwertsteuererklärung außerdem die individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder die von jedem Mitgliedstaat, aus dem die Gegenstände versandt oder befördert werden, zugewiesene Steuerregisternummer.

Bei den in Buchstabe b genannten Lieferungen umfasst die Mehrwertsteuererklärung außerdem die individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder die von jedem Mitgliedstaat, aus dem die Gegenstände versandt oder befördert werden, zugewiesene Steuerregisternummer, falls vorhanden.

Die Mehrwertsteuererklärung enthält die in diesem Absatz genannten Angaben, aufgegliedert nach Mitgliedstaaten des Verbrauchs.

(3) Hat der Steuerpflichtige, der die unter diese Sonderregelung fallenden Dienstleistungen erbringt, außer der Niederlassung im Mitgliedstaat der Identifizierung eine oder mehrere feste Niederlassungen, von denen aus die Dienstleistungen erbracht werden, so sind in der Mehrwertsteuererklärung für jeden Mitgliedstaat, in dem er eine Niederlassung hat, auch der Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer, die anzuwendenden Mehrwertsteuersätze, der Gesamtbetrag der entsprechenden Mehrwertsteuer aufgegliedert nach Steuersätzen und die gesamte Mehrwertsteuerschuld in Bezug auf diese Dienstleistungen zusammen mit der jeweiligen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder der Steuerregisternummer dieser Niederlassung, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten des Verbrauchs, anzugeben.

(4) Sind nach Abgabe der Mehrwertsteuererklärung Änderungen an dieser Erklärung erforderlich, so werden diese Änderungen in eine spätere Erklärung innerhalb von drei Jahren nach dem Tag, an dem die ursprüngliche Erklärung gemäß Artikel 369f abgegeben werden musste, aufgenommen. Aus dieser späteren Mehrwertsteuererklärung müssen der betreffende Mitgliedstaat des Verbrauchs, der Steuerzeitraum und der Mehrwertsteuerbetrag, für den Änderungen erforderlich sind, hervorgehen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAC-35909

1Anm. d. Red.: Kapitelüberschrift i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 348 S. 7) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) i. V. mit Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 310 S. 1) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 3 Nr. 15 i. V. mit Art. 6 Abs. 3 Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2025/516, ) erhält die Überschrift des Kapitels 6 mit Wirkung v. folgende Fassung:
Kapitel 6: Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen oder Fernverkäufe von Gegenständen, bestimmte inländische Lieferungen oder unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen tätigen“.

3Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 348 S. 7) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) i. V. mit Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 310 S. 1) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) mit Wirkung v. .

4Anm. d. Red.: Gemäß Art. 3 Nr. 17 i. V. mit Art. 6 Abs. 3 Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2025/516, ) erhält die Überschrift des Abschnitts 3 mit Wirkung v. folgende Fassung:
Abschnitt 3: Sonderregelung für innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen, für bestimmte Lieferungen von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats durch einen Steuerpflichtigen und für bestimmte von in der Gemeinschaft, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen erbrachte Dienstleistungen.“

5Anm. d. Red.: Art. 369g i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 348 S. 7) i. V. mit Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 310 S. 1), jeweils i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3), mit Wirkung v. .

6Anm. d. Red.: Gemäß Art. 3 Nr. 20 i. V. mit Art. 6 Abs. 3 Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2025/516, ) erhält Art. 369g mit Wirkung v. folgende Fassung:
Artikel 369g
(1) In der Mehrwertsteuererklärung anzugeben sind die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer nach Artikel 369d und in Bezug auf jeden Mitgliedstaat des Verbrauchs der Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer und gegebenenfalls die anzuwendenden Mehrwertsteuersätze, der Gesamtbetrag der entsprechenden Mehrwertsteuer, aufgegliedert nach Steuersätzen, und die gesamte Mehrwertsteuerschuld in Bezug auf die folgenden unter diese Sonderregelung fallenden Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, für die der Steuertatbestand während des Steuerzeitraums eingetreten ist:
 a) innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen;
 b) Dienstleistungen;
 c) Lieferungen von Gegenständen gemäß den Artikeln 36, 37 und 39, wenn diese Gegenstände an einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, dessen bzw. deren innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, oder an eine andere nichtsteuerpflichtige Person geliefert werden;
 d) Lieferungen von Gegenständen ohne Versendung oder Beförderung oder Lieferungen von Gegenständen, bei denen die Versendung oder Beförderung im selben Mitgliedstaat beginnt und endet, wenn diese Gegenstände an einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, dessen bzw. deren innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, oder an eine andere nichtsteuerpflichtige Person geliefert werden, auch wenn die Lieferung von einem Steuerpflichtigen, der diese Lieferungen gemäß Artikel 14a Absatz 2 unterstützt, bewirkt wird;
 e) Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen gemäß den Artikeln 16, 18 und 26 nach einer unternehmensinternen Verbringung von Gegenständen im Rahmen der Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 5.
In der Mehrwertsteuererklärung sind auch Änderungen gemäß Absatz 5 anzugeben.
(2) Werden Gegenstände ohne Versendung oder Beförderung oder in anderen oder aus anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat der Identifizierung versandt oder befördert, so sind in der Mehrwertsteuererklärung auch der Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer und gegebenenfalls die anzuwendenden Mehrwertsteuersätze, der Gesamtbetrag der entsprechenden Mehrwertsteuer, aufgegliedert nach Steuersätzen, und die gesamte Mehrwertsteuerschuld in Bezug auf die folgenden unter diese Sonderregelung fallenden Lieferungen für jeden Mitgliedstaat, in dem diese Gegenstände ohne Versendung oder Beförderung geliefert werden oder in oder aus dem die Gegenstände versandt oder befördert werden, anzugeben:
 a) innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen;
 b) Lieferungen von Gegenständen ohne Versendung oder Beförderung oder bei denen die Versendung oder Beförderung im selben Mitgliedstaat beginnt und endet, wenn diese Gegenstände an einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, dessen bzw. deren innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, oder an eine andere nichtsteuerpflichtige Person geliefert werden, auch wenn die Lieferung von einem Steuerpflichtigen, der diese Lieferungen gemäß Artikel 14a Absatz 2 unterstützt, bewirkt wird;
 c) Lieferungen von Gegenständen gemäß den Artikeln 36, 37 und 39, wenn diese Gegenstände an einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, dessen bzw. deren innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, oder an eine andere nichtsteuerpflichtige Person geliefert werden;
 d) Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen gemäß den Artikeln 16, 18 und 26 nach einer unternehmensinternen Verbringung von Gegenständen im Rahmen der Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 5.
Bei den in diesem Absatz genannten Lieferungen ist in der Mehrwertsteuererklärung außerdem, falls vorhanden, die individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder die von jedem Mitgliedstaat, in dem die Gegenstände ohne Versendung oder Beförderung geliefert werden oder in oder aus dem solche Gegenstände versandt oder befördert werden, zugewiesene Steuerregisternummer anzugeben.
Die Mehrwertsteuererklärung enthält die in diesem Absatz genannten Angaben, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten des Verbrauchs.
(3) Hat der Steuerpflichtige, der die unter diese Sonderregelung fallenden Dienstleistungen erbringt, außer der Niederlassung im Mitgliedstaat der Identifizierung eine oder mehrere feste Niederlassungen, von denen aus die Dienstleistungen erbracht werden, so sind in der Mehrwertsteuererklärung für jeden Mitgliedstaat, in dem dieser Steuerpflichtige eine Niederlassung hat, auch der Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer und gegebenenfalls die anzuwendenden Mehrwertsteuersätze, der Gesamtbetrag der entsprechenden Mehrwertsteuer, aufgegliedert nach Steuersätzen, und die gesamte Mehrwertsteuerschuld in Bezug auf diese Dienstleistungen zusammen mit der jeweiligen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder der Steuerregisternummer dieser Niederlassung, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten des Verbrauchs, anzugeben.
(4) Ist für Gegenstände, die gemäß der Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 5 verbracht wurden, eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs erforderlich, so enthält die Mehrwertsteuererklärung die relevanten Faktoren, die zu der Berichtigung geführt haben, und die geschuldete Mehrwertsteuer sowie bei Investitionsgütern das Anfangsdatum des Berichtigungszeitraums, der nach der Verbringung beginnt.
(5) Sind bis zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 369f abzugeben ist, Änderungen an der Mehrwertsteuererklärung erforderlich, so sind diese Änderungen in diese Mehrwertsteuererklärung aufzunehmen.
Sind nach dem Zeitpunkt, zu dem die Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 369f abgegeben werden musste, Änderungen an der Mehrwertsteuererklärung erforderlich, so sind diese Änderungen innerhalb von drei Jahren nach dem Tag, an dem die ursprüngliche Mehrwertsteuererklärung gemäß dem genannten Artikel abgegeben werden musste, in eine Mehrwertsteuererklärung eines späteren Steuerzeitraums aufzunehmen. Aus dieser späteren Mehrwertsteuererklärung müssen der betreffende Mitgliedstaat des Verbrauchs, der Steuerzeitraum und der Mehrwertsteuerbetrag, für den Änderungen erforderlich sind, hervorgehen.
(6) Für die Zwecke dieses Artikels enthält die Mehrwertsteuererklärung keine mehrwertsteuerbefreiten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, für die kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht.“