Titel XII: Sonderregelungen
Kapitel 6: Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen oder Fernverkäufe von Gegenständen oder bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen tätigen [1] [2]
Abschnitt 3: Sonderregelung für innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen, für Lieferungen von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats über eine entsprechende elektronische Schnittstelle und für von in der Gemeinschaft, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen erbrachte Dienstleistungen [3] [4]
Artikel 369b [5] [6]
Die Mitgliedstaaten gestatten folgenden Steuerpflichtigen, diese Sonderregelung in Anspruch zu nehmen:
Steuerpflichtigen, die innergemeinschaftliche Fernverkäufe tätigen;
Steuerpflichtigen, die die Lieferung von Gegenständen gemäß Artikel 14a Absatz 2 unterstützen, wenn die Versendung oder Beförderung der gelieferten Gegenstände im selben Mitgliedstaat beginnt und endet;
nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen.
Diese Sonderregelung gilt für alle Gegenstände oder Dienstleistungen, die von den betreffenden Steuerpflichtigen in der Gemeinschaft geliefert bzw. erbracht werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAC-35909
1Anm. d. Red.: Kapitelüberschrift i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 348 S. 7) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) i. V. mit Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 310 S. 1) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.:
Gemäß Art. 3 Nr. 15 i. V. mit Art. 6 Abs. 3 Richtlinie v.
(ABl EU Nr. L, 2025/516,
) erhält die Überschrift des Kapitels 6 mit
Wirkung v.
folgende
Fassung:
„Kapitel 6: Sonderregelungen
für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen
oder Fernverkäufe von Gegenständen, bestimmte inländische Lieferungen oder
unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen
tätigen“.
3Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 348 S. 7) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) i. V. mit Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 310 S. 1) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) mit Wirkung v. .
4Anm. d. Red.:
Gemäß Art. 3 Nr. 17 i. V. mit Art. 6 Abs. 3 Richtlinie v.
(ABl EU Nr. L, 2025/516,
) erhält die Überschrift des Abschnitts 3 mit
Wirkung v.
folgende
Fassung:
„Abschnitt 3: Sonderregelung
für innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen, für bestimmte
Lieferungen von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats durch einen
Steuerpflichtigen und für bestimmte von in der Gemeinschaft, nicht aber im
Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen erbrachte
Dienstleistungen.“
5Anm. d. Red.: Art. 369b i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 310 S. 1) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) mit Wirkung v. .
6Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 3 Nr. 19 i. V. mit Art. 6 Abs. 3 Richtlinie v.
(ABl EU Nr. L, 2025/516,
) erhält Art. 369b mit Wirkung v.
folgende
Fassung:
„Artikel 369b
Die
Mitgliedstaaten gestatten folgenden Steuerpflichtigen, mit Ausnahme derjenigen,
die ausschließlich mehrwertsteuerbefreite Lieferungen von Gegenständen und
Dienstleistungen bewirken, für die kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, diese
Sonderregelung in Anspruch zu nehmen:
a) Steuerpflichtigen, die
innergemeinschaftliche Fernverkäufe tätigen;
b) Steuerpflichtigen, welche die
Lieferung von Gegenständen gemäß Artikel 14a Absatz 2 unterstützen, die ohne
Versendung oder Beförderung geliefert werden oder deren Versendung oder
Beförderung im selben Mitgliedstaat beginnt und endet;
c) nicht im Mitgliedstaat des
Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen, die Dienstleistungen an
Nichtsteuerpflichtige erbringen;
d) Steuerpflichtigen, die nicht in
dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem die Gegenstände der Mehrwertsteuer
unterliegen, und die Gegenstände gemäß den Artikeln 36, 37 und 39 an einen
Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, dessen
bzw. deren innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen gemäß Artikel 3
Absatz 1 nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, oder an eine andere
nichtsteuerpflichtige Person liefern;
e) Steuerpflichtigen, die nicht in
dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem die Gegenstände der Mehrwertsteuer
unterliegen, und die Lieferungen von Gegenständen ohne Versendung oder
Beförderung oder Lieferungen von Gegenständen, deren Versendung oder
Beförderung im selben Mitgliedstaat beginnt und endet, an einen
Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, dessen
bzw. deren innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen gemäß Artikel 3
Absatz 1 nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, oder an eine andere
nichtsteuerpflichtige Person bewirken;
f) Steuerpflichtigen, die nicht in
dem Mitgliedstaat ansässig sind, in den Gegenstände im Rahmen der
Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 5 verbracht wurden, wenn
diese Gegenstände gemäß den Artikeln 16, 18 oder 26 der Mehrwertsteuer
unterliegen oder wenn eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß Titel X
Kapitel 5 erforderlich ist.
Diese Sonderregelung gilt
für alle infrage kommenden Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen,
die von den betreffenden Steuerpflichtigen in der Gemeinschaft bewirkt
werden.“