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RL 2006/112/EG Artikel 369b

Titel XII: Sonderregelungen

Kapitel 6: Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen oder Fernverkäufe von Gegenständen oder bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen tätigen [1] [2]

Abschnitt 3: Sonderregelung für innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen, für Lieferungen von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats über eine entsprechende elektronische Schnittstelle und für von in der Gemeinschaft, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen erbrachte Dienstleistungen [3] [4]

Artikel 369b [5] [6]

Die Mitgliedstaaten gestatten folgenden Steuerpflichtigen, diese Sonderregelung in Anspruch zu nehmen:

  1. Steuerpflichtigen, die innergemeinschaftliche Fernverkäufe tätigen;

  2. Steuerpflichtigen, die die Lieferung von Gegenständen gemäß Artikel 14a Absatz 2 unterstützen, wenn die Versendung oder Beförderung der gelieferten Gegenstände im selben Mitgliedstaat beginnt und endet;

  3. nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen.

Diese Sonderregelung gilt für alle Gegenstände oder Dienstleistungen, die von den betreffenden Steuerpflichtigen in der Gemeinschaft geliefert bzw. erbracht werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAC-35909

1Anm. d. Red.: Kapitelüberschrift i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 348 S. 7) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) i. V. mit Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 310 S. 1) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 3 Nr. 15 i. V. mit Art. 6 Abs. 3 Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2025/516, ) erhält die Überschrift des Kapitels 6 mit Wirkung v. folgende Fassung:
Kapitel 6: Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen oder Fernverkäufe von Gegenständen, bestimmte inländische Lieferungen oder unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen tätigen“.

3Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 348 S. 7) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) i. V. mit Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 310 S. 1) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) mit Wirkung v. .

4Anm. d. Red.: Gemäß Art. 3 Nr. 17 i. V. mit Art. 6 Abs. 3 Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2025/516, ) erhält die Überschrift des Abschnitts 3 mit Wirkung v. folgende Fassung:
Abschnitt 3: Sonderregelung für innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen, für bestimmte Lieferungen von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats durch einen Steuerpflichtigen und für bestimmte von in der Gemeinschaft, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen erbrachte Dienstleistungen.“

5Anm. d. Red.: Art. 369b i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 310 S. 1) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) mit Wirkung v. .

6Anm. d. Red.: Gemäß Art. 3 Nr. 19 i. V. mit Art. 6 Abs. 3 Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2025/516, ) erhält Art. 369b mit Wirkung v. folgende Fassung:
Artikel 369b
Die Mitgliedstaaten gestatten folgenden Steuerpflichtigen, mit Ausnahme derjenigen, die ausschließlich mehrwertsteuerbefreite Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen bewirken, für die kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, diese Sonderregelung in Anspruch zu nehmen:
 a) Steuerpflichtigen, die innergemeinschaftliche Fernverkäufe tätigen;
 b) Steuerpflichtigen, welche die Lieferung von Gegenständen gemäß Artikel 14a Absatz 2 unterstützen, die ohne Versendung oder Beförderung geliefert werden oder deren Versendung oder Beförderung im selben Mitgliedstaat beginnt und endet;
 c) nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen;
 d) Steuerpflichtigen, die nicht in dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem die Gegenstände der Mehrwertsteuer unterliegen, und die Gegenstände gemäß den Artikeln 36, 37 und 39 an einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, dessen bzw. deren innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, oder an eine andere nichtsteuerpflichtige Person liefern;
 e) Steuerpflichtigen, die nicht in dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem die Gegenstände der Mehrwertsteuer unterliegen, und die Lieferungen von Gegenständen ohne Versendung oder Beförderung oder Lieferungen von Gegenständen, deren Versendung oder Beförderung im selben Mitgliedstaat beginnt und endet, an einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, dessen bzw. deren innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, oder an eine andere nichtsteuerpflichtige Person bewirken;
 f) Steuerpflichtigen, die nicht in dem Mitgliedstaat ansässig sind, in den Gegenstände im Rahmen der Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 5 verbracht wurden, wenn diese Gegenstände gemäß den Artikeln 16, 18 oder 26 der Mehrwertsteuer unterliegen oder wenn eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß Titel X Kapitel 5 erforderlich ist.
Diese Sonderregelung gilt für alle infrage kommenden Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die von den betreffenden Steuerpflichtigen in der Gemeinschaft bewirkt werden.“