Titel XII: Sonderregelungen
Kapitel 6: Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen oder Fernverkäufe von Gegenständen oder bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen tätigen [1] [2]
Abschnitt 3: Sonderregelung für innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen, für Lieferungen von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats über eine entsprechende elektronische Schnittstelle und für von in der Gemeinschaft, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen erbrachte Dienstleistungen [3] [4]
Artikel 369a [5] [6]
Für Zwecke dieses Abschnitts und unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässiger Steuerpflichtiger“: ein Steuerpflichtiger, der den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung in der Gemeinschaft hat, aber weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung im Gebiet des Mitgliedstaats des Verbrauchs hat;
„Mitgliedstaat der Identifizierung“: der Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat oder, falls er den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit nicht in der Gemeinschaft hat, in dem er eine feste Niederlassung hat.
Hat der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit nicht in der Gemeinschaft, dort jedoch mehr als eine feste Niederlassung, ist Mitgliedstaat der Identifizierung der Mitgliedstaat mit einer festen Niederlassung, in dem dieser Steuerpflichtige die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung anzeigt. Der Steuerpflichtige ist an diese Entscheidung für das betreffende Kalenderjahr und die beiden darauf folgenden Kalenderjahre gebunden.
Hat der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit nicht in der Gemeinschaft und hat er dort keine feste Niederlassung, so ist der Mitgliedstaat der Identifizierung der Mitgliedstaat des Beginns der Versendung oder Beförderung der Gegenstände. Gibt es mehr als einen Mitgliedstaat des Beginns der Versendung oder Beförderung der Gegenstände, so gibt der Steuerpflichtige an, welcher dieser Mitgliedstaaten der Mitgliedstaat der Identifizierung sein soll. Der Steuerpflichtige ist an diese Entscheidung für das betreffende Kalenderjahr und die beiden darauf folgenden Kalenderjahre gebunden;
„Mitgliedstaat des Verbrauchs“:
bei der Erbringung von Dienstleistungen der Mitgliedstaat, in dem gemäß Titel V Kapitel 3 der Ort der Erbringung der Dienstleistungen als gelegen gilt;
im Falle innergemeinschaftlicher Fernverkäufe von Gegenständen der Mitgliedstaat, in dem die Versendung oder Beförderung der Gegenstände an den Erwerber endet;
bei Lieferungen von Gegenständen durch einen Steuerpflichtigen, der diese Lieferungen gemäß Artikel 14a Absatz 2 unterstützt, bei denen die Versendung oder Beförderung der gelieferten Gegenstände im selben Mitgliedstaat beginnt und endet, dieser Mitgliedstaat.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAC-35909
1Anm. d. Red.: Kapitelüberschrift i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 348 S. 7) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) i. V. mit Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 310 S. 1) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.:
Gemäß Art. 3 Nr. 15 i. V. mit Art. 6 Abs. 3 Richtlinie v.
(ABl EU Nr. L, 2025/516,
) erhält die Überschrift des Kapitels 6 mit
Wirkung v.
folgende
Fassung:
„Kapitel 6: Sonderregelungen
für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen
oder Fernverkäufe von Gegenständen, bestimmte inländische Lieferungen oder
unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen
tätigen“.
3Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 348 S. 7) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) i. V. mit Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 310 S. 1) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) mit Wirkung v. .
4Anm. d. Red.:
Gemäß Art. 3 Nr. 17 i. V. mit Art. 6 Abs. 3 Richtlinie v.
(ABl EU Nr. L, 2025/516,
) erhält die Überschrift des Abschnitts 3 mit
Wirkung v.
folgende
Fassung:
„Abschnitt 3: Sonderregelung
für innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen, für bestimmte
Lieferungen von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats durch einen
Steuerpflichtigen und für bestimmte von in der Gemeinschaft, nicht aber im
Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen erbrachte
Dienstleistungen.“
5Anm. d. Red.: Art. 369a i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 310 S. 1) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) mit Wirkung v. .
6Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 3 Nr. 18 i. V. mit Art. 6 Abs. 3 Richtlinie v.
(ABl EU Nr. L, 2025/516,
) wird Art. 369a mit Wirkung v.
wie folgt geändert:
a) Nr. 2 wird wie folgt
geändert:
i) Unterabs, 3 erhält folgende
Fassung:
„Hat der Steuerpflichtige den Sitz seiner
wirtschaftlichen Tätigkeit nicht in der Gemeinschaft und hat er dort keine
feste Niederlassung, so ist der Mitgliedstaat der Identifizierung der
Mitgliedstaat des Beginns der Versendung oder Beförderung der Gegenstände. Bei
Lieferungen von Gegenständen ohne Versendung oder Beförderung oder bei
Lieferungen von Gegenständen, bei denen die Versendung oder Beförderung der
gelieferten Gegenstände im selben Mitgliedstaat beginnt und endet, oder gemäß
Artikel 37 oder 39 ist der Mitgliedstaat der Identifizierung der Mitgliedstaat,
in dem die Lieferung bewirkt wird. Gibt es mehr als einen Mitgliedstaat, in dem
die Versendung oder Beförderung der Gegenstände beginnt oder in dem die
Lieferung bewirkt wird, so gibt der Steuerpflichtige an, welcher dieser
Mitgliedstaaten der Mitgliedstaat der Identifizierung sein soll. Der
Steuerpflichtige ist an diese Entscheidung für das betreffende Kalenderjahr und
die beiden darauf folgenden Kalenderjahre gebunden.“
ii) Folgender Unterabsatz wird
angefügt:
„Ungeachtet der Unterabsätze 1, 2 und 3 dieser
Nummer für die Zwecke dieser Sonderregelung ist der Mitgliedstaat der
Identifizierung jedoch derselbe wie für die Zwecke der Sonderregelung nach
Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 5, wenn der Steuerpflichtige für jene
Sonderregelung registriert ist;“.
b) Nr. 3 wird wie folgt
geändert:
i) Buchst. c erhält folgende
Fassung:
„c) bei Lieferungen von
Gegenständen in einem Mitgliedstaat ohne Versendung oder Beförderung der
Gegenstände oder bei Lieferungen von Gegenständen, bei denen die Versendung
oder Beförderung der gelieferten Gegenstände im selben Mitgliedstaat beginnt
und endet, wenn diese Gegenstände an einen Steuerpflichtigen oder eine
nichtsteuerpflichtige juristische Person, dessen bzw. deren
innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht
der Mehrwertsteuer unterliegen, oder an eine andere nichtsteuerpflichtige
Person geliefert werden, dieser Mitgliedstaat;“.
ii) Folgender Buchstabe wird
angefügt:
„d) bei Lieferungen von
Gegenständen gemäß den Artikeln 36, 37 und 39, wenn diese Gegenstände an einen
Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, dessen
bzw. deren innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen gemäß Artikel 3
Absatz 1 nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, oder an eine andere
nichtsteuerpflichtige Person geliefert werden, der Mitgliedstaat, in dem die
Lieferung als bewirkt gilt.“