Titel XII: Sonderregelungen
Kapitel 4: Sonderregelungen für Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten
Abschnitt 3: Sonderregelung für öffentliche Versteigerungen
Artikel 334 [1]
Diese Sonderregelung gilt für Lieferungen eines Veranstalters öffentlicher Versteigerungen, der in eigenem Namen für Rechnung einer der folgenden Personen handelt:
eines Nichtsteuerpflichtigen;
eines anderen Steuerpflichtigen, sofern die Lieferung des Gegenstands durch diesen anderen Steuerpflichtigen aufgrund eines Verkaufskommissionsvertrags gemäß Artikel 136 von der Steuer befreit ist;
eines anderen Steuerpflichtigen, sofern für die Lieferung des Gegenstands durch diesen anderen Steuerpflichtigen aufgrund eines Verkaufskommissionsvertrags die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen der Artikel 282 bis 292 gilt und es sich bei dem Gegenstand um ein Investitionsgut handelt;
eines steuerpflichtigen Wiederverkäufers, sofern die Lieferung des Gegenstands durch diesen steuerpflichtigen Wiederverkäufer aufgrund eines Verkaufskommissionsvertrags gemäß der Differenzbesteuerung der Mehrwertsteuer unterliegt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAC-35909
1Anm. d. Red.: Gemäß Art.
1 Nr. 22 i. V. mit Art. 3 Richtlinie v.
18. 2.
2020
(ABl EU Nr. L 62 S. 13)
erhält Art. 334 Buchst. c mit Wirkung v.
folgende Fassung:
„c) eines anderen
Steuerpflichtigen, sofern für die Lieferung des Gegenstands durch diesen
anderen Steuerpflichtigen aufgrund eines Verkaufskommissionsvertrags die
Steuerbefreiung für Kleinunternehmen des Artikels 284 gilt und es sich bei dem
Gegenstand um ein Investitionsgut handelt;“.