Titel XII: Sonderregelungen
Kapitel 1: Sonderregelung für Kleinunternehmen
Abschnitt 2: Steuerbefreiungen und degressive Steuerermäßigungen [1]
Artikel 288 [2] [3]
Der Umsatz, der bei der Anwendung der Regelung dieses Abschnitts zugrunde zu legen ist, setzt sich aus folgenden Beträgen ohne Mehrwertsteuer zusammen:
Betrag der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, soweit diese besteuert werden;
Betrag der gemäß Artikel 98 Absatz 2 oder Artikel 105a mit Recht auf Vorsteuerabzug von der Steuer befreiten Umsätze;
Betrag der gemäß den Artikeln 146 bis 149 sowie den Artikeln 151, 152 und 153 von der Steuer befreiten Umsätze;
Betrag der Umsätze mit Immobilien, der in Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben b bis g genannten Finanzgeschäfte sowie der Versicherungsdienstleistungen, sofern diese Umsätze nicht den Charakter von Nebenumsätzen haben.
Veräußerungen von körperlichen oder nicht körperlichen Investitionsgütern des Unternehmens bleiben bei der Ermittlung dieses Umsatzes jedoch außer Ansatz.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAC-35909
1Anm. d. Red.: Gemäß Art.
1 Nr. 9 i. V. mit Art. 3 Richtlinie v.
18. 2.
2020
(ABl EU Nr. L 62 S. 13)
wird die Überschrift von Abschnitt 2 mit Wirkung v.
wie folgt gefasst:
„Abschnitt
2: Steuerbefreiungen“.
2Anm. d. Red.: Art. 288 i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 107 S. 1) mit Wirkung v. .
3Anm. d. Red.: Gemäß Art.
1 Nr. 15 i. V. mit Art. 3 Richtlinie v.
18. 2.
2020
(ABl EU Nr. L 62 S. 13)
i. d. F. der Änderung durch Art. 2 Richtlinie v. 5.
4. 2022
(ABl EU Nr. L 107 S. 1)
erhält Art. 288 mit Wirkung v. folgende
Fassung:
„Artikel 288
(1)
Der Jahresumsatz, der bei der Anwendung der Steuerbefreiung nach Artikel 284
zugrunde zu legen ist, setzt sich aus folgenden Beträgen ohne Mehrwertsteuer
zusammen:
a) Betrag der Lieferungen von
Gegenständen und Dienstleistungen, soweit diese besteuert würden, wenn sie von
einem nicht von der Steuer befreiten Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht
würden;
b) Betrag der gemäß Artikel 98
Absatz 2 oder Artikel 105a mit Recht auf Vorsteuerabzug von der Steuer
befreiten Umsätze;
c) Betrag der gemäß den Artikeln 146
bis 149 sowie den Artikeln 151, 152 und 153 von der Steuer befreiten
Umsätze;
d) Betrag der gemäß Artikel 138 von
der Steuer befreiten Umsätze, in deren Fall die Steuerbefreiung nach dem
genannten Artikel gilt;
e) Betrag der Umsätze mit
Immobilien, der in Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben b bis g genannten
Finanzgeschäfte sowie der Versicherungs- und Rückversicherungsdienstleistungen,
sofern diese Umsätze nicht den Charakter von Nebenumsätzen haben.
(2) Veräußerungen von
körperlichen oder nicht körperlichen Investitionsgütern eines Steuerpflichtigen
bleiben bei der Ermittlung des Umsatzes nach Absatz 1 außer
Ansatz.“