RL 2006/112/EG Artikel 288

Titel XII: Sonderregelungen

Kapitel 1: Sonderregelung für Kleinunternehmen

Abschnitt 2: Steuerbefreiungen [1]

Artikel 288 [2]

(1) Der Jahresumsatz, der bei der Anwendung der Steuerbefreiung nach Artikel 284 zugrunde zu legen ist, setzt sich aus folgenden Beträgen ohne Mehrwertsteuer zusammen:

  1. Betrag der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, soweit diese besteuert würden, wenn sie von einem nicht von der Steuer befreiten Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht würden;

  2. Betrag der gemäß Artikel 98 Absatz 2 oder Artikel 105a mit Recht auf Vorsteuerabzug von der Steuer befreiten Umsätze;

  3. Betrag der gemäß den Artikeln 146 bis 149 sowie den Artikeln 151, 152 und 153 von der Steuer befreiten Umsätze;

  4. Betrag der gemäß Artikel 138 von der Steuer befreiten Umsätze, in deren Fall die Steuerbefreiung nach dem genannten Artikel gilt;

  5. Betrag der Umsätze mit Immobilien, der in Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben b bis g genannten Finanzgeschäfte sowie der Versicherungs- und Rückversicherungsdienstleistungen, sofern diese Umsätze nicht den Charakter von Nebenumsätzen haben.

(2) Veräußerungen von körperlichen oder nicht körperlichen Investitionsgütern eines Steuerpflichtigen bleiben bei der Ermittlung des Umsatzes nach Absatz 1 außer Ansatz.

Fundstelle(n):
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CAAAC-35909

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 62 S. 13) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Art. 288 i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 62 S. 13) i. d. F. der Änderung durch Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 107 S. 1) mit Wirkung v. .