Titel XII: Sonderregelungen
Kapitel 1: Sonderregelung für Kleinunternehmen
Abschnitt 2: Steuerbefreiungen [1]
Artikel 288 [2] [3]
(1) Der Jahresumsatz, der bei der Anwendung der Steuerbefreiung nach Artikel 284 zugrunde zu legen ist, setzt sich aus folgenden Beträgen ohne Mehrwertsteuer zusammen:
Betrag der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, soweit diese besteuert würden, wenn sie von einem nicht von der Steuer befreiten Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht würden;
Betrag der gemäß Artikel 98 Absatz 2 oder Artikel 105a mit Recht auf Vorsteuerabzug von der Steuer befreiten Umsätze;
Betrag der gemäß den Artikeln 146 bis 149 sowie den Artikeln 151, 152 und 153 von der Steuer befreiten Umsätze;
Betrag der gemäß Artikel 138 von der Steuer befreiten Umsätze, in deren Fall die Steuerbefreiung nach dem genannten Artikel gilt;
Betrag der Umsätze mit Immobilien, der in Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben b bis g genannten Finanzgeschäfte sowie der Versicherungs- und Rückversicherungsdienstleistungen, sofern diese Umsätze nicht den Charakter von Nebenumsätzen haben.
(2) Veräußerungen von körperlichen oder nicht körperlichen Investitionsgütern eines Steuerpflichtigen bleiben bei der Ermittlung des Umsatzes nach Absatz 1 außer Ansatz.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAC-35909
1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 62 S. 13) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Art. 288 i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 62 S. 13) i. d. F. der Änderung durch Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 107 S. 1) mit Wirkung v. .
3Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 3 Nr. 13 i. V. mit Art. 6 Abs. 3 Richtlinie v.
(ABl EU Nr. L, 2025/516,
) erhält Art. 288 Abs. 1 Buchst. c mit Wirkung
v.
folgende Fassung:
„c) Betrag der gemäß Artikel
136a, Artikel 136b, den Artikeln 146 bis 149 sowie den Artikeln 151, 152 und
153 von der Steuer befreiten Umsätze;“.