Titel XII: Sonderregelungen
Kapitel 1: Sonderregelung für Kleinunternehmen
Abschnitt 2: Steuerbefreiungen und degressive Steuerermäßigungen [1]
Artikel 284 [2]
(1) Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit nach Artikel 14 der Richtlinie 67/228/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Struktur und Anwendungsmodalitäten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems [3] Gebrauch gemacht und Steuerbefreiungen oder degressive Steuerermäßigungen eingeführt haben, dürfen diese sowie die diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen beibehalten, wenn sie mit dem Mehrwertsteuersystem in Einklang stehen.
(2) Mitgliedstaaten, in denen am für Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz unter dem Gegenwert von 5 000 Europäischen Rechnungseinheiten in Landeswährung zu dem an dem genannten Datum geltenden Umrechnungskurs eine Steuerbefreiung galt, können diesen Betrag bis auf 5 000 EUR anheben.
Mitgliedstaaten, die eine degressive Steuerermäßigung angewandt haben, dürfen die obere Grenze für diese Ermäßigung nicht heraufsetzen und diese Ermäßigung nicht günstiger gestalten.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAC-35909
1Anm. d. Red.: Gemäß Art.
1 Nr. 9 i. V. mit Art. 3 Richtlinie v.
18. 2.
2020
(ABl EU Nr. L 62 S. 13)
wird die Überschrift von Abschnitt 2 mit Wirkung v.
wie folgt gefasst:
„Abschnitt
2: Steuerbefreiungen“.
2Anm. d. Red.: Gemäß Art.
1 Nr. 12 i. V. mit Art. 3 Richtlinie v.
18. 2.
2020
(ABl EU Nr. L 62 S. 13)
erhält Art. 284 mit Wirkung v. folgende
Fassung:
„Artikel 284
(1)
Die Mitgliedstaaten können die Lieferung von Gegenständen und die
Dienstleistungen in ihrem Hoheitsgebiet, die von in diesem Hoheitsgebiet
ansässigen Steuerpflichtigen bewirkt werden, deren diesen Lieferungen von
Gegenständen und/oder Dienstleistungen zuzurechnender Jahresumsatz in diesem
Mitgliedstaat den für die Anwendung dieser Steuerbefreiung von diesen
Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwert nicht übersteigt, von der Steuer
befreien. Dieser Schwellenwert darf 85 000 EUR oder den Gegenwert in
Landeswährung nicht übersteigen.
Die Mitgliedstaaten können
anhand objektiver Kriterien unterschiedliche Schwellenwerte für verschiedene
Wirtschaftsbereiche festlegen. Keiner dieser Schwellenwerte darf jedoch 85 000
EUR oder den Gegenwert in Landeswährung übersteigen.
Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Steuerpflichtiger, der für die
Inanspruchnahme mehrerer sektorspezifischer Schwellenwerte infrage kommt, nur
einen dieser Schwellenwerte in Anspruch nehmen kann.
Bei den von
einem Mitgliedstaat festgelegten Schwellenwerten wird nicht zwischen in dem
Mitgliedstaat ansässigen und nicht in dem Mitgliedstaat ansässigen
Steuerpflichtigen unterschieden.
(2) Mitgliedstaaten, die eine
Steuerbefreiung gemäß Absatz 1 eingeführt haben, gewähren diese Steuerbefreiung
auch für die Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die in ihrem
eigenen Hoheitsgebiet durch in einem anderen Mitgliedstaat ansässige
Steuerpflichtige bewirkt werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt
sind:
a) der Jahresumsatz dieses
Steuerpflichtigen in der Union übersteigt 100 000 EUR nicht;
b) der Betrag der Lieferungen von
Gegenständen und Dienstleistungen in dem Mitgliedstaat, in dem der
Steuerpflichtige nicht ansässig ist, übersteigt nicht den Schwellenwert, der in
diesem Mitgliedstaat für die Gewährung der Steuerbefreiung für in diesem
Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige gilt.
(3) Ungeachtet des Artikels
292b muss ein Steuerpflichtiger, um die Steuerbefreiung in dem Mitgliedstaat,
in dem dieser Steuerpflichtige nicht ansässig ist, in Anspruch nehmen zu
können,
a) den Mitgliedstaat der
Ansässigkeit vorab benachrichtigen, und
b) darf nur in dem Mitgliedstaat, in
dem er ansässig ist, in Bezug auf die Anwendung der Steuerbefreiung
identifiziert werden.
Die Mitgliedstaaten können
dazu die individuelle Mehrwertsteuer‐Identifikationsnummer, die dem
Steuerpflichtigen für die Erfüllung seiner Pflichten aufgrund des internen
Systems bereits zugeteilt wurde, verwenden oder auf die Struktur einer
Mehrwertsteuer-Nummer oder einer anderen Nummer für die Zwecke der
Identifizierung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b
zurückgreifen.
Die individuelle Identifikationsnummer gemäß
Unterabsatz 1 Buchstabe b muss das Suffix „EX“ umfassen, oder
dieses Suffix „EX“ ist an diese Nummer
anzufügen.
(4) Der Steuerpflichtige unterrichtet den
Mitgliedstaat der Ansässigkeit in Form einer aktualisierten Fassung der
vorherigen Benachrichtigung im Voraus über etwaige Änderungen an den gemäß
Absatz 3 Unterabsatz 1 zuvor übermittelten Informationen, darunter auch über
die Absicht, die Steuerbefreiung in einem oder mehreren in der vorherigen
Benachrichtigung nicht angegebenen Mitgliedstaaten in Anspruch zu nehmen, und
die Entscheidung, die Steuerbefreiung in einem Mitgliedstaat oder in
Mitgliedstaaten, in dem bzw. denen er nicht ansässig ist, nicht mehr
anzuwenden.
Die Beendigung der Anwendung wird am ersten Tag des
nächsten Kalenderquartals nach Eingang der Informationen des Steuerpflichtigen
oder, wenn diese Informationen im letzten Monat eines Kalenderquartals
eingehen, am ersten Tag des zweiten Monats des nächsten Kalenderquartals
wirksam.
(5) Die Steuerbefreiung gilt in dem Mitgliedstaat, in
dem der Steuerpflichtige nicht ansässig ist und in dem er die Steuerbefreiung
in Anspruch zu nehmen beabsichtigt gemäß
a) einer vorherigen Benachrichtigung
ab dem Tag, an dem der Mitgliedstaat der Ansässigkeit dem Steuerpflichtigen die
individuelle Identifikationsnummer mitgeteilt hat, oder
b) einer aktualisierten Fassung der
vorherigen Benachrichtigung ab dem Tag, an dem der Mitgliedstaat der
Ansässigkeit dem Steuerpflichtigen – infolge dessen Aktualisierung
– die Nummer bestätigt.
Außer in besonderen Fällen,
in denen die Mitgliedstaaten zur Verhinderung von Steuerhinterziehung oder
Steuervermeidung gegebenenfalls mehr Zeit für die erforderlichen Kontrollen
benötigen, liegt der in Unterabsatz 1 genannte Zeitpunkt nicht mehr als 35
Werktage nach dem Eingang der vorherigen Benachrichtigung oder deren
Aktualisierung gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 und Absatz 4 Unterabsatz
1.
(6) Der Gegenwert in Landeswährung des in diesem Artikel
genannten Betrags wird unter Anwendung des von der Europäischen Zentralbank am
veröffentlichten Wechselkurses berechnet.“
3Amtl. Anm.: ABl 71 vom 14. 4. 1967, S. 1303/67. Aufgehoben durch die Richtlinie 77/388/EWG.