Suchen
RL 2006/112/EG Artikel 273

Titel XI: Pflichten der steuerpflichtigen und bestimmter nichtsteuerpflichtiger Personen

Kapitel 7: Verschiedenes

Artikel 273 [1]

Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich der Gleichbehandlung der von Steuerpflichtigen bewirkten Inlandsumsätze und innergemeinschaftlichen Umsätze weitere Pflichten vorsehen, die sie für erforderlich erachten, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und um Steuerhinterziehung zu vermeiden, sofern diese Pflichten im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu Formalitäten beim Grenzübertritt führen.

Die Möglichkeit nach Absatz 1 darf nicht dazu genutzt werden, zusätzlich zu den in Kapitel 3 genannten Pflichten weitere Pflichten in Bezug auf die Rechnungsstellung festzulegen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAC-35909

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 5 Nr. 20 i. V. mit Art. 6 Abs. 5 Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2025/516, ) erhält Art. 273 mit Wirkung v. folgende Fassung:
Artikel 273
Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich der Gleichbehandlung der von Steuerpflichtigen bewirkten Inlandsumsätze und innergemeinschaftlichen Umsätze weitere Pflichten vorsehen, die sie für erforderlich erachten, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und um Steuerhinterziehung zu vermeiden, sofern diese Pflichten im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu Formalitäten beim Grenzübertritt führen.
Die Möglichkeit nach Absatz 1 dieses Artikels darf nicht dazu führen, dass zusätzlich zu den in Kapitel 3 genannten Pflichten weitere Pflichten in Bezug auf die Rechnungsstellung oder zusätzlich zu den in Kapitel 6 genannten Pflichten neue weitere allgemeine umsatzbasierte Meldepflichten für Lieferungen oder Erwerbe von Gegenständen und Dienstleistungen zwischen Steuerpflichtigen mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer innerhalb der Union festgelegt werden. Dennoch können die Mitgliedstaaten von Steuerpflichtigen verlangen, dass sie Daten über ihre Umsätze für die Zwecke der Meldung der Daten, die für die Erstellung und Abgabe einer Mehrwertsteuererklärung oder für Prüfungszwecke erforderlich sind, speichern. Mitgliedstaaten, bei denen am eine allgemeine umsatzbasierte Meldepflicht für die Lieferung von anderen als den in Artikel 262 genannten Gegenständen und Dienstleistungen bestand, können diese Meldepflichten beibehalten, bis sie ein digitales Echtzeit-Meldesystem für die Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen einführen, das den Anforderungen nach Kapitel 6 Abschnitt 2 entspricht.
Mitgliedstaaten, bei denen am eine allgemeine umsatzbasierte Meldepflicht für den Erwerb von anderen als den in Artikel 262 genannten Gegenständen und Dienstleistungen bestand, können diese Meldepflichten beibehalten, bis sie ein digitales Echtzeit-Meldesystem für den Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen einführen, das den Anforderungen nach Kapitel 6 Abschnitt 2 entspricht.
Die Mitgliedstaaten können die Verpflichtung für Steuerpflichtige beibehalten, Daten über ihre Umsätze für die Zwecke der Meldung dieser Daten zu speichern, wenn diese für die Erstellung und Abgabe einer Mehrwertsteuererklärung oder für Prüfungszwecke erforderlich sind.
Die Mitgliedstaaten können für Umsätze, die nicht unter die Meldepflichten nach Kapitel 6 fallen, Meldepflichten auferlegen.“