Titel XI: Pflichten der steuerpflichtigen und bestimmter nichtsteuerpflichtiger Personen
Kapitel 7: Verschiedenes
Artikel 273 [1]
Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich der Gleichbehandlung der von Steuerpflichtigen bewirkten Inlandsumsätze und innergemeinschaftlichen Umsätze weitere Pflichten vorsehen, die sie für erforderlich erachten, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und um Steuerhinterziehung zu vermeiden, sofern diese Pflichten im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu Formalitäten beim Grenzübertritt führen.
Die Möglichkeit nach Absatz 1 darf nicht dazu genutzt werden, zusätzlich zu den in Kapitel 3 genannten Pflichten weitere Pflichten in Bezug auf die Rechnungsstellung festzulegen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAC-35909
1Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 5 Nr. 20 i. V. mit Art. 6 Abs. 5 Richtlinie v.
(ABl EU Nr. L, 2025/516,
) erhält Art. 273 mit Wirkung v.
folgende
Fassung:
„Artikel 273
Die
Mitgliedstaaten können vorbehaltlich der Gleichbehandlung der von
Steuerpflichtigen bewirkten Inlandsumsätze und innergemeinschaftlichen Umsätze
weitere Pflichten vorsehen, die sie für erforderlich erachten, um eine genaue
Erhebung der Steuer sicherzustellen und um Steuerhinterziehung zu vermeiden,
sofern diese Pflichten im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu
Formalitäten beim Grenzübertritt führen.
Die Möglichkeit nach
Absatz 1 dieses Artikels darf nicht dazu führen, dass zusätzlich zu den in
Kapitel 3 genannten Pflichten weitere Pflichten in Bezug auf die
Rechnungsstellung oder zusätzlich zu den in Kapitel 6 genannten Pflichten neue
weitere allgemeine umsatzbasierte Meldepflichten für Lieferungen oder Erwerbe
von Gegenständen und Dienstleistungen zwischen Steuerpflichtigen mit
Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer innerhalb der Union festgelegt werden.
Dennoch können die Mitgliedstaaten von Steuerpflichtigen verlangen, dass sie
Daten über ihre Umsätze für die Zwecke der Meldung der Daten, die für die
Erstellung und Abgabe einer Mehrwertsteuererklärung oder für Prüfungszwecke
erforderlich sind, speichern. Mitgliedstaaten, bei denen am
eine allgemeine umsatzbasierte Meldepflicht für die Lieferung von
anderen als den in Artikel 262 genannten Gegenständen und Dienstleistungen
bestand, können diese Meldepflichten beibehalten, bis sie ein digitales
Echtzeit-Meldesystem für die Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen
einführen, das den Anforderungen nach Kapitel 6 Abschnitt 2
entspricht.
Mitgliedstaaten, bei denen am
eine allgemeine umsatzbasierte Meldepflicht für den Erwerb von
anderen als den in Artikel 262 genannten Gegenständen und Dienstleistungen
bestand, können diese Meldepflichten beibehalten, bis sie ein digitales
Echtzeit-Meldesystem für den Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen
einführen, das den Anforderungen nach Kapitel 6 Abschnitt 2
entspricht.
Die Mitgliedstaaten können die Verpflichtung für
Steuerpflichtige beibehalten, Daten über ihre Umsätze für die Zwecke der
Meldung dieser Daten zu speichern, wenn diese für die Erstellung und Abgabe
einer Mehrwertsteuererklärung oder für Prüfungszwecke erforderlich
sind.
Die Mitgliedstaaten können für Umsätze, die nicht unter
die Meldepflichten nach Kapitel 6 fallen, Meldepflichten
auferlegen.“