Titel XI: Pflichten der steuerpflichtigen und bestimmter nichtsteuerpflichtiger Personen
Kapitel 6: Zusammenfassende Meldung [1]
Abschnitt 2: Digitale Meldepflichten für Eigenlieferungen und Eigendienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen zwischen Steuerpflichtigen im Gebiet eines Mitgliedstaats [mit Wirkung v. 1.7.2030] [2]
Artikel 271b [mit Wirkung v. 1.7.2030] [3]
(1) Schreibt ein Mitgliedstaat die Übermittlung von Daten gemäß Artikel 271a Absatz 1 vor, so übermittelt der zur Ausstellung der Rechnung verpflichtete Steuerpflichtige oder ein Dritter für Rechnung dieses Steuerpflichtigen diese Daten zu jedem einzelnen Umsatz zu dem Zeitpunkt, zu dem die Rechnung ausgestellt wird oder hätte ausgestellt werden müssen.
Wird die Rechnung vom Erwerber oder vom Dienstleistungsempfänger für den zur Ausstellung einer Rechnung verpflichteten Steuerpflichtigen ausgestellt, so werden die in Artikel 271a Absatz 1 genannten Daten für jeden einzelnen Umsatz spätestens fünf Tage nach dem Zeitpunkt übermittelt, zu dem die Rechnung ausgestellt wird oder hätte ausgestellt werden müssen.
(2) Schreibt ein Mitgliedstaat die Übermittlung der Daten gemäß Artikel 271a Absatz 2 vor, so übermittelt der Steuerpflichtige, dem eine Rechnung ausgestellt wurde, oder ein Dritter für diesen Steuerpflichtigen diese Daten zu jedem einzelnen Umsatz spätestens fünf Tage nach Eingang der Rechnung. Die Mitgliedstaaten können die Übermittlung von Daten zu diesen Umsätzen vorsehen, wenn die Person, der die Rechnung auszustellen ist, die Rechnung nicht rechtzeitig erhalten hat.
(3) Die Mitgliedstaaten gestatten die Übermittlung von Daten aus elektronischen Rechnungen, die der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste von Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU entsprechen.
Die Mitgliedstaaten können die Übermittlung der Daten aus elektronischen Rechnungen unter Verwendung anderer Datenformate als der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste von Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU gestatten, sofern die anderen Datenformate die Interoperabilität mit dieser Norm gewährleisten.
(4) Mitgliedstaaten, die die Übermittlung der Daten gemäß Artikel 271a vorschreiben, können den Umfang dieser Verpflichtung auf bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen oder bestimmte Arten von Umsätzen beschränken. Sie legen ferner fest, welche Daten zu übermitteln sind.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAC-35909
1Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 5 Nr. 13 i. V. mit Art. 6 Abs. 5 Richtlinie v.
(ABl EU Nr. L, 2025/516,
) erhält die Überschrift des Kapitels 6 mit
Wirkung v.
folgende
Fassung:
„Kapitel 6: Digitale
Meldepflichten“.
2Anm. d. Red.: Kursiver Abschnitt 2 (Art. 271a bis 271c) eingefügt gem. Art. 5 Nr. 19 i. V. mit Art. 6 Abs. 5 Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2025/516, ) mit Wirkung v. .
3Anm. d. Red.: Kursiver Art. 271b eingefügt gem. Art. 5 Nr. 19 i. V. mit Art. 6 Abs. 5 Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2025/516, ) mit Wirkung v. .