Titel XI: Pflichten der steuerpflichtigen und bestimmter nichtsteuerpflichtiger Personen
Kapitel 6: Zusammenfassende Meldung [1]
Abschnitt 1: Digitale Meldepflichten für grenzüberschreitende Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen zwischen Steuerpflichtigen in der Gemeinschaft [mit Wirkung v. 1.7.2030] [2]
Artikel 263 [3] [4]
(1) Eine zusammenfassende Meldung ist für jeden Kalendermonat innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat und nach den Modalitäten abzugeben, die von den Mitgliedstaaten festzulegen sind.
(1a) Die Mitgliedstaaten können jedoch unter von ihnen festzulegenden Bedingungen und innerhalb von ihnen festzulegender Grenzen den Steuerpflichtigen gestatten, die zusammenfassende Meldung für jedes Kalenderquartal innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Monat ab dem Quartalsende abzugeben, wenn der Gesamtbetrag der Lieferungen von Gegenständen gemäß Artikel 264 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 265 Absatz 1 Buchstabe c für das Quartal ohne Mehrwertsteuer weder für das jeweilige Quartal noch für eines der vier vorangegangenen Quartale den Betrag von 50 000 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung übersteigt.
Die in Unterabsatz 1 vorgesehene Möglichkeit besteht ab Ende desjenigen Monats nicht mehr, in dem der Gesamtbetrag der Lieferungen von Gegenständen gemäß Artikel 264 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 265 Absatz 1 Buchstabe c für das laufende Quartal ohne Mehrwertsteuer den Betrag von 50 000 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung übersteigt. In diesem Fall ist eine zusammenfassende Meldung für den oder die seit Beginn des Quartals vergangenen Monate innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Monat abzugeben.
(1b) Bis zum können die Mitgliedstaaten den in Absatz 1a vorgesehenen Betrag auf 100 000 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung festlegen.
(1c) Die Mitgliedstaaten können unter von ihnen festzulegenden Bedingungen und innerhalb von ihnen festzulegender Grenzen den Steuerpflichtigen in Bezug auf die Dienstleistungen gemäß Artikel 264 Absatz 1 Buchstabe d gestatten, die zusammenfassende Meldung für jedes Kalenderquartal innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Monat ab dem Quartalsende abzugeben.
Die Mitgliedstaaten können insbesondere verlangen, dass die Steuerpflichtigen, die Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen gemäß Artikel 264 Absatz 1 Buchstabe d bewirken, die zusammenfassende Meldung innerhalb des Zeitraums abgeben, der sich aus der Anwendung der Absätze 1 bis 1b ergibt.
(2) Die Mitgliedstaaten legen fest, unter welchen Bedingungen der Steuerpflichtige die in Absatz 1 genannte zusammenfassende Meldung im Wege der elektronischen Datenübertragung abgeben darf, und können die Abgabe im Wege der elektronischen Dateiübertragung auch vorschreiben.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAC-35909
1Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 5 Nr. 13 i. V. mit Art. 6 Abs. 5 Richtlinie v.
(ABl EU Nr. L, 2025/516,
) erhält die Überschrift des Kapitels 6 mit
Wirkung v.
folgende
Fassung:
„Kapitel 6: Digitale
Meldepflichten“.
2Anm. d. Red.: Kursive Abschnittsüberschrift eingefügt gem. Art. 5 Nr. 14 i. V. mit Art. 6 Abs. 5 Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2025/516, ) mit Wirkung v. .
3Anm. d. Red.: Art. 263 i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU 2009 Nr. L 14 S. 7) mit Wirkung v. .
4Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 5 Nr. 16 i. V. mit Art. 6 Abs. 5 Richtlinie v.
(ABl EU Nr. L, 2025/516,
) erhält Art. 263 mit Wirkung v.
folgende
Fassung:
„Artikel 263
(1)
Die in Artikel 264 genannten Daten werden für jeden einzelnen Umsatz gemäß
Artikel 262 Absatz 1 Buchstaben a und c von den Steuerpflichtigen, die zur
Ausstellung einer Rechnung für die in diesen Buchstaben genannten Umsätze
verpflichtet sind, zu dem Zeitpunkt übermittelt, zu dem die Rechnung
ausgestellt wird oder hätte ausgestellt werden müssen.
Wird die
in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Rechnung vom Erwerber oder vom
Dienstleistungsempfänger für den zur Ausstellung einer Rechnung verpflichteten
Steuerpflichtigen ausgestellt, so werden die in Artikel 264 genannten Daten für
jeden einzelnen Umsatz gemäß Artikel 262 Absatz 1 Buchstaben a und c spätestens
fünf Tage nach dem Zeitpunkt übermittelt, zu dem die Rechnung ausgestellt wird
oder hätte ausgestellt werden müssen.
(2) Die in Artikel 264
genannten Daten werden für jeden einzelnen Umsatz gemäß Artikel 262 Absatz 1
Buchstaben b und d von den Steuerpflichtigen, denen eine Rechnung für die in
jenen Buchstaben genannten Umsätze ausgestellt werden muss, spätestens fünf
Tage nach Eingang der Rechnung übermittelt. Die Mitgliedstaaten können die
Übermittlung von Daten zu diesen Umsätzen vorsehen, wenn die Person, der die
Rechnung auszustellen ist, die Rechnung nicht rechtzeitig erhalten
hat.
(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 werden die Daten vom
Steuerpflichtigen oder von einem Dritten für diesen Steuerpflichtigen
übermittelt. Die Mitgliedstaaten stellen die elektronischen Mittel für die
Übermittlung dieser Daten bereit.
Die Mitgliedstaaten gestatten
die Übermittlung dieser Daten, die der europäischen Norm für die elektronische
Rechnungsstellung und der Liste von Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU
entsprechen.
(4) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 des
vorliegenden Artikels wird die einheitliche elektronische Mitteilung zur
Übermittlung der Daten im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 58 Absatz 2
der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 festgelegt.“