Titel XI: Pflichten der steuerpflichtigen und bestimmter nichtsteuerpflichtiger Personen
Kapitel 3: Erteilung von Rechnungen
Abschnitt 5: Rechnungen auf Papier und elektronische Rechnungen [1]
Artikel 236 [2] [3]
Werden mehrere elektronische Rechnungen gebündelt ein und demselben Rechnungsempfänger übermittelt oder für diesen bereitgehalten, ist es zulässig, Angaben, die allen Rechnungen gemeinsam sind, nur ein einziges Mal aufzuführen, sofern für jede Rechnung die kompletten Angaben zugänglich sind.
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CAAAC-35909
1Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 189 S. 1) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Art. 236 i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 189 S. 1) mit Wirkung v. .
3Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 5 Nr. 12 i. V. mit Art. 6 Abs. 5 Richtlinie v.
(ABl EU Nr. L, 2025/516,
) erhält Art. 236 mit Wirkung v.
folgende
Fassung:
„Artikel 236
Werden
mehrere elektronische Rechnungen oder Dokumente oder Mitteilungen in
elektronischen Formaten, bei denen es sich nicht um elektronische Rechnungen
handelt, gebündelt ein und demselben Rechnungsempfänger übermittelt oder für
diesen bereitgehalten, so ist es zulässig, Angaben, die allen Rechnungen
gemeinsam sind, nur ein einziges Mal aufzuführen, sofern für jede Rechnung die
kompletten Angaben zugänglich sind.“