Titel XI: Pflichten der steuerpflichtigen und bestimmter nichtsteuerpflichtiger Personen
Kapitel 3: Erteilung von Rechnungen
Abschnitt 5: Rechnungen auf Papier und elektronische Rechnungen [1]
Artikel 235 [2] [3]
Die Mitgliedstaaten können spezifische Anforderungen für elektronische Rechnungen festlegen, die für Lieferungen von Gegenständen oder für Dienstleistungen in ihrem Gebiet in einem Land ausgestellt werden, mit dem keine Rechtsvereinbarung über Amtshilfe besteht, deren Anwendungsbereich mit dem der Richtlinie 2010/24/EU und der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 vergleichbar ist.
Fundstelle(n):
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CAAAC-35909
1Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 189 S. 1) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Art. 235 i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 189 S. 1) mit Wirkung v. .
3Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 5 Nr. 11 i. V. mit Art. 6 Abs. 5 Richtlinie v.
(ABl EU Nr. L, 2025/516,
) erhält Art. 235 mit Wirkung v.
folgende
Fassung:
„Artikel 235
Die
Mitgliedstaaten können spezifische Anforderungen für elektronische Rechnungen
oder Dokumente oder Mitteilungen in elektronischen Formaten, bei denen es sich
nicht um elektronische Rechnungen handelt, festlegen, die für Lieferungen von
Gegenständen oder Dienstleistungen in ihrem Gebiet in einem Land ausgestellt
werden, mit dem keine Rechtsvereinbarung über Amtshilfe besteht, deren
Anwendungsbereich mit dem der Richtlinie 2010/24/EU und der Verordnung (EU) Nr.
904/2010 vergleichbar ist.“