Titel XI: Pflichten der steuerpflichtigen und bestimmter nichtsteuerpflichtiger Personen
Kapitel 3: Erteilung von Rechnungen
Abschnitt 3: Ausstellung der Rechnung
Artikel 223 [1] [2]
Die Mitgliedstaaten können den Steuerpflichtigen gestatten, für mehrere getrennte Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen zusammenfassende Rechnungen auszustellen, sofern der Steueranspruch für die auf einer zusammenfassenden Rechnung aufgeführten Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen innerhalb desselben Kalendermonats eintritt.
Unbeschadet des Artikels 222 können die Mitgliedstaaten gestatten, dass Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen, für die der Steueranspruch innerhalb einer über einen Kalendermonat hinausgehenden Frist eintritt, in zusammenfassenden Rechnungen erscheinen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAC-35909
1Anm. d. Red.: Art. 223 i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 189 S. 1) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 5 Nr. 7 i. V. mit Art. 6 Abs. 5 Richtlinie v.
(ABl EU Nr. L, 2025/516,
) erhält Art. 223 mit Wirkung v.
folgende
Fassung:
„Artikel 223
Die
Mitgliedstaaten gestatten den Steuerpflichtigen, für mehrere getrennte
Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen zusammenfassende Rechnungen
auszustellen, sofern der Steueranspruch für die auf einer zusammenfassenden
Rechnung aufgeführten Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen
innerhalb desselben Kalendermonats eintritt.
Für Lieferungen von
Gegenständen oder Dienstleistungen nach Artikel 222 werden die
zusammenfassenden Rechnungen spätestens zehn Tage nach Ablauf des
Kalendermonats, auf den sich die zusammenfassende Rechnung bezieht,
ausgestellt.
Die Mitgliedstaaten können die Ausstellung von
zusammenfassenden Rechnungen in bestimmten betrugsanfälligen Sektoren
ausschließen. Die Mitgliedstaaten unterrichten den Mehrwertsteuerausschuss über
die von ihnen angewandten Ausnahmen.“