Titel XI: Pflichten der steuerpflichtigen und bestimmter nichtsteuerpflichtiger Personen
Kapitel 3: Erteilung von Rechnungen
Abschnitt 3: Ausstellung der Rechnung
Artikel 222 [1] [2] [3]
Für Gegenstände, die unter den Voraussetzungen des Artikels 138 geliefert werden, oder für Dienstleistungen, für die nach Artikel 196 der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, wird spätestens am fünfzehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Steuertatbestand eingetreten ist, eine Rechnung ausgestellt.
Für andere Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen können die Mitgliedstaaten den Steuerpflichtigen Fristen für die Ausstellung der Rechnung setzen.
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CAAAC-35909
1Anm. d. Red.: Art. 222 i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 189 S. 1) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 3 Nr. 8 i. V. mit Art. 6 Abs. 3 Richtlinie v.
(ABl EU Nr. L, 2025/516,
) erhält Art. 222 Abs. 1 mit Wirkung v.
folgende Fassung:
„Für
Gegenstände, die unter den Voraussetzungen des Artikels 138 geliefert werden,
oder für Gegenstände oder Dienstleistungen, für die nach den Artikeln 194 und
196 der Erwerber bzw. Dienstleistungsempfänger die Mehrwertsteuer schuldet,
wird spätestens am fünfzehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem
der Steuertatbestand eingetreten ist, eine Rechnung
ausgestellt.“
3Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 5 Nr. 6 i. V. mit Art. 6 Abs. 5 Richtlinie v.
(ABl EU Nr. L, 2025/516,
) erhält Art. 222 Abs. 1 mit Wirkung v.
folgende Fassung:
„Für
Gegenstände, die unter den Voraussetzungen des Artikels 138 geliefert werden,
oder für Gegenstände oder Dienstleistungen, für die nach den Artikeln 194 bis
197 der Erwerber bzw. Dienstleistungsempfänger die Mehrwertsteuer schuldet,
wird spätestens zehn Tage nach Eintreten des Steuertatbestands eine Rechnung
ausgestellt.
Im Falle einer Vorauszahlung bei Lieferungen von
Gegenständen oder Dienstleistungen, für die nach den Artikeln 194 bis 197 der
Erwerber bzw. Dienstleistungsempfänger die Mehrwertsteuer schuldet, wird
spätestens zehn Tage nach Eingang der Vorauszahlung eine Rechnung
ausgestellt.“