Titel XI: Pflichten der steuerpflichtigen und bestimmter nichtsteuerpflichtiger Personen
Kapitel 3: Erteilung von Rechnungen
Abschnitt 2: Definition der Rechnung
Artikel 218 [1] [2]
Für die Zwecke dieser Richtlinie erkennen die Mitgliedstaaten als Rechnung alle auf Papier oder elektronisch vorliegenden Dokumente oder Mitteilungen an, die den Anforderungen dieses Kapitels genügen.
Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten unter von ihnen festzulegenden Bedingungen verlangen, dass in ihrem Gebiet ansässige Steuerpflichtige für andere als die in Artikel 262 genannten Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen in ihrem Gebiet elektronische Rechnungen ausstellen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAC-35909
1Anm. d. Red.: Art. 218 i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2025/516, ) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 5 Nr. 5 i. V. mit Art. 6 Abs. 5 Richtlinie v.
(ABl EU Nr. L, 2025/516,
) erhält Art. 218 mit Wirkung v.
folgende
Fassung:
„Artikel 218
(1)
Elektronische Rechnungen und Dokumente oder Mitteilungen auf Papier oder in
elektronischen Formaten, bei denen es sich nicht um elektronische Rechnungen
handelt, müssen die in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen erfüllen, um als
Rechnungen anerkannt zu werden.
(2) Für die Zwecke dieser
Richtlinie werden Rechnungen als elektronische Rechnungen ausgestellt. Die
Mitgliedstaaten können jedoch für Umsätze, die nicht den Meldepflichten nach
Kapitel 6 unterliegen, Dokumente oder Mitteilungen auf Papier oder in
elektronischen Formaten, bei denen es sich nicht um elektronische Rechnungen
handelt, als Rechnung anerkennen.
(3) Elektronische Rechnungen
müssen der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der
Liste von Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates*) entsprechen. Die Mitgliedstaaten
können die Verwendung anderer Normen für elektronische Rechnungen über andere
als die in Artikel 262 dieser Richtlinie genannten Lieferungen von Gegenständen
und Dienstleistungen in ihrem Gebiet gestatten.
(4) Die
Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass
elektronische Rechnungen, die von Steuerpflichtigen ausgestellt
werden,
a) die nach dieser Richtlinie
erforderlichen Informationen enthalten; und
b) die in Absatz 3 genannten
erforderlichen technischen Normen für die elektronische Rechnungsstellung
erfüllen.
(5) Die Mitgliedstaaten
gestatten, dass der Steuerpflichtige, der die Rechnung ausstellt, oder ein im
Namen und für die Rechnung dieses Steuerpflichtigen handelnder Dritter die in
Absatz 4 vorgesehenen Maßnahmen einhält.
Die Mitgliedstaaten
können auch die Nutzung eines öffentlichen Portals gestatten, sofern dieses
verfügbar
ist.
—————
*) Amtl.
Anm.: Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom
über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen
Aufträgen (ABl L 133 vom
, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/
2014/55/oj).“