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RL 2006/112/EG Artikel 218

Titel XI: Pflichten der steuerpflichtigen und bestimmter nichtsteuerpflichtiger Personen

Kapitel 3: Erteilung von Rechnungen

Abschnitt 2: Definition der Rechnung

Artikel 218 [1] [2]

Für die Zwecke dieser Richtlinie erkennen die Mitgliedstaaten als Rechnung alle auf Papier oder elektronisch vorliegenden Dokumente oder Mitteilungen an, die den Anforderungen dieses Kapitels genügen.

Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten unter von ihnen festzulegenden Bedingungen verlangen, dass in ihrem Gebiet ansässige Steuerpflichtige für andere als die in Artikel 262 genannten Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen in ihrem Gebiet elektronische Rechnungen ausstellen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAC-35909

1Anm. d. Red.: Art. 218 i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2025/516, ) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 5 Nr. 5 i. V. mit Art. 6 Abs. 5 Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2025/516, ) erhält Art. 218 mit Wirkung v. folgende Fassung:
Artikel 218
(1) Elektronische Rechnungen und Dokumente oder Mitteilungen auf Papier oder in elektronischen Formaten, bei denen es sich nicht um elektronische Rechnungen handelt, müssen die in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen erfüllen, um als Rechnungen anerkannt zu werden.
(2) Für die Zwecke dieser Richtlinie werden Rechnungen als elektronische Rechnungen ausgestellt. Die Mitgliedstaaten können jedoch für Umsätze, die nicht den Meldepflichten nach Kapitel 6 unterliegen, Dokumente oder Mitteilungen auf Papier oder in elektronischen Formaten, bei denen es sich nicht um elektronische Rechnungen handelt, als Rechnung anerkennen.
(3) Elektronische Rechnungen müssen der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste von Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates*) entsprechen. Die Mitgliedstaaten können die Verwendung anderer Normen für elektronische Rechnungen über andere als die in Artikel 262 dieser Richtlinie genannten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen in ihrem Gebiet gestatten.
(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass elektronische Rechnungen, die von Steuerpflichtigen ausgestellt werden,
 a) die nach dieser Richtlinie erforderlichen Informationen enthalten; und
 b) die in Absatz 3 genannten erforderlichen technischen Normen für die elektronische Rechnungsstellung erfüllen.
(5) Die Mitgliedstaaten gestatten, dass der Steuerpflichtige, der die Rechnung ausstellt, oder ein im Namen und für die Rechnung dieses Steuerpflichtigen handelnder Dritter die in Absatz 4 vorgesehenen Maßnahmen einhält.
Die Mitgliedstaaten können auch die Nutzung eines öffentlichen Portals gestatten, sofern dieses verfügbar ist.
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*)  Amtl. Anm.: Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (ABl L 133 vom , S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/ 2014/55/oj).“