Titel XI: Pflichten der steuerpflichtigen und bestimmter nichtsteuerpflichtiger Personen
Kapitel 3: Erteilung von Rechnungen
Abschnitt 1: Begriffsbestimmung
Artikel 217 [1] [2]
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „elektronische Rechnung“ eine Rechnung, welche die nach dieser Richtlinie erforderlichen Angaben enthält und in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAC-35909
1Anm. d. Red.: Art. 217 i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 189 S. 1) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 5 Nr. 4 i. V. mit Art. 6 Abs. 5 Richtlinie v.
(ABl EU Nr. L, 2025/516,
) erhält Art. 217 mit Wirkung v.
folgende
Fassung:
„Artikel 217
Für
die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „elektronische
Rechnung“ eine Rechnung, die die nach dieser Richtlinie erforderlichen
Angaben enthält und zumindest in Bezug auf die in den Artikeln 262 und 271b
genannten Daten in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt,
übermittelt und empfangen wird, das ihre automatische und elektronische
Verarbeitung ermöglicht.“