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RL 2006/112/EG Artikel 217

Titel XI: Pflichten der steuerpflichtigen und bestimmter nichtsteuerpflichtiger Personen

Kapitel 3: Erteilung von Rechnungen

Abschnitt 1: Begriffsbestimmung

Artikel 217 [1] [2]

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „elektronische Rechnung“ eine Rechnung, welche die nach dieser Richtlinie erforderlichen Angaben enthält und in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAC-35909

1Anm. d. Red.: Art. 217 i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 189 S. 1) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 5 Nr. 4 i. V. mit Art. 6 Abs. 5 Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2025/516, ) erhält Art. 217 mit Wirkung v. folgende Fassung:
Artikel 217
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „elektronische Rechnung“ eine Rechnung, die die nach dieser Richtlinie erforderlichen Angaben enthält und zumindest in Bezug auf die in den Artikeln 262 und 271b genannten Daten in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, das ihre automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht.“